Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 9 Seiten

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Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen

Mit einer künftigen Inkraftsetzung der «Verordnung über die Kontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie» oder der «Verordnung über die Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie» bei einer Strommangellage würde über den darin festgelegten Kontingentierungssatz die Schwere der Strommangellage bewertet.

Der Kontingentierungssatz gibt in Prozent an, wie gross der während einer bestimmten Periode zulässige Verbrauch elektrischer Energie in Bezug auf die normalerweise verbrauchte Menge (Referenzmenge) ist. Beispielsweise wäre der Kontingentierungssatz 85 Prozent, falls von den kontingentierten Grossverbrauchern eine Einsparung von 15 Prozent verlangt werden muss. Beim Kontingentierungssatz handelt es sich daher nicht um die direkte Einsparung in Prozent, sondern um den Anteil der Menge elektrischer Energie in Bezug auf die Referenzmenge, welche während der bestimmten Periode verbraucht werden darf.

Bei einem Kontingentierungssatz von weniger als 85 Prozent müssen für die Dauer der Kontingentierung sowohl bestimmte eidgenössische als auch kantonale Rechtsnormen des Gewässerschutzes für den Betrieb von zARA als nicht anwendbar erklärt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Betreiber von zARA bei einer Strommangellage die in Artikel 2 vorgesehenen Massnahmen zur Stromeinsparung umsetzen können, ohne gegen geltendes Recht zu verstossen. Es betrifft die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität bezüglich Arzneimittel (organische Mikroverunreinigungen) sowie die Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer betreffend gesamte ungelöste Stoffe, organische Spurenstoffe und Gesamtphosphor der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201).

Gesetzliche Vorschriften der Luftreinhaltung müssen nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Massnahmen in Artikel 2 sehen nur den Einsatz von stationären Verbrennungsmotoren (inkl. Blockheizkraftwerke) vor, welche konform mit der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) sind. Ebenso sind die zARA angehalten, die Belästigung der Bevölkerung durch übermässige Gerüche (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV) zu vermeiden.

Art. 4 Pflichten der Betreiber

Die vom Kanton angeordneten Massnahmen müssen von den betroffenen zARA-Betreibern unverzüglich umgesetzt werden. Entsprechend dem Bewirtschaftungsmodell darf dies maximal drei Arbeitstage in Anspruch nehmen.

Falls es durch die Umsetzung der Massnahmen zu grösseren als den erwarteten Auswirkungen auf die Reinigungsleistung gekommen ist, müssen die zARA-Betreiber dies unverzüglich dem Kanton melden.

Zur Kontrolle, ob die angeordneten Massnahmen umgesetzt wurden und welche Reduktion des Strombezugs dadurch erzielt wurde, müssen die zARA-Betreiber dem Kanton auf Nachfrage Informationen zum Strombezug aus dem Elektrizitätsnetz zur Verfügung stellen.