Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

zARA deutlich reduzieren sowie zu keinen hygienischen Problemen und zu möglichst geringen, umkehrbaren Gewässerbelastungen führen.

Der vorliegende Verordnungsentwurf basiert auf dem Dokument «Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage)»2. Es wurde durch die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU), den Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und den Schweizerischen Verband Kommunale Infrastruktur (SVKI) in Begleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erarbeitet und mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) einvernehmlich abgestimmt.

Entsprechend dem erwähnten Bewirtschaftungsmodell werden alle zARA in die Stromsparmassnahmen miteinbezogen; das heisst auch solche, die nicht als Grossverbraucher gelten und somit nicht einer Kontingentierung des Strombezugs unterliegen würden. Damit kann im Falle einer Strommangellage mit Kontingentierung für die Gesamtheit aller zARA die bestmögliche Einsparung beim Strombezug realisiert werden.

Alle Schweizer zARA zusammen verbrauchen insgesamt rund 470 GWh elektrische Energie pro Jahr. Gleichzeitig produzieren sie aber auch rund 740 GWh Energie pro Jahr aus Klärgas. Davon werden ca. ein Drittel zu Biogas aufbereitet und in das Gasnetz eingespeist und die Hälfte zum Eigengebrauch verstromt oder thermisch genutzt. Somit tragen die Schweizer zARA auch zu einer sicheren Energieversorgung bei. Der Strombezug aller zARA – Gesamtverbrauch abzüglich der selbst verwendeten Eigenproduktion – beträgt rund 360 GWh pro Jahr bzw. 6.9 GWh pro Woche3,.

Mit den in diesem Verordnungsentwurf vorgesehenen Massnahmen kann entsprechend dem Bewirtschaftungsmodell der Strombezug der Gesamtheit aller zARA je nach Schwere der Mangellage um bis zu 0.75 GWh pro Woche verringert werden. Dies entspricht rund 11 Prozent des Strombezugs aller zARA. Die vorgesehenen Massnahmen wirken sich nicht wesentlich auf die Klärgasproduktion der zARA aus, was bei einer Kontingentierung mit einem einheitlichen Kontingentierungssatz nicht ausgeschlossen werden könnte.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Verordnungsentwurf finden sich in den Artikeln 32 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531). Besonders zu erwähnen ist hier Artikel 32 Absatz 1 LVG, welcher den Bundesrat ermächtigt, im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage zeitlich begrenzte Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Dienstleistungen sicherzustellen.

2 Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage), VSA 2024

3 Entspricht 6'900 MWh/Woche