Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Kurzfassung

 Das Eidgenössische Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eröffnete die Vernehmlassung zur Teilrevision der eidgenössischen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.1) am 27. März 2024. Es sind 245 Stellungnahmen eingegangen. Die eingereichten Stellungnahmen auf rund 7000 Seiten sind erwartungsgemäss kontrovers.

 Rund die Hälfte der Stellungnehmenden – darunter 13 Kantone, die Kantonskonferenzen KWL, KO-LAS, RKGK sowie die SVP – beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage. Die andere Hälfte stimmt mit Vorbehalten, respektive Änderungswünschen zu (u.a. 13 Kantone, die Kantonskonferenz LDK und die zwei nationalen Parteien Die Mitte und FDP sowie die Regionalparteien SVPO, UFS). Zwei Parteien (Grüne, SP) lehnen die Vorlage ab mit der Begründung, dass die Teilrevision verfassungs- sowie gesetzeswidrig sei, nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, den Herdenschutz zu wenig fördere und einseitig auf Wolfsabschüsse setze, statt die Koexistenz vom Wolf mit der Alp- und Landwirtschaft zu stärken. Im Detail werden nicht nur viele divergierende, sondern auch konstruktive Änderungsanliegen geäussert.

Bestandsregulierung von Wolfsrudeln, Einzelwolfabschüsse: Die Mehrheit beantragt, das Gesamtkonzept zu überarbeiten. Die finanziellen Mittel seien zu klein, die administrativen Hürden zu hoch. Die Schadschwellen (Risszahlen) sind für die landwirtschaftlichen Organisationen noch zu hoch, für die schutzorientierten Organisationen sind sie zu tief. Der erwünschte Mindestbestand an Wolfsrudeln in der Schweiz wird unterschiedlich beurteilt. 5 Kantone sowie der SVBK stimmen dem Anhang 3 zu. 9 Kantone, die KWL und ENHK plädieren für einen Mindestbestand von 20 – 25 Wolfsrudeln. 3 weitere Kantone nennen keinen Mindestbestand, beantragen aber eine auf wissenschaftlicher Grundlage basierte Anzahl. Verschiedene Organisationen schlagen ein Mindestbestand von 40, 20 oder 4 vor oder eine Anzahl, die sich wissenschaftlich abstützt. Andere bevorzugen keine Anzahl festzulegen, da der Schaden nicht von der Anzahl Wölfe abhängig sei, sondern vom Verhalten der Wölfe. Uneinigkeit unter den Stellungnehmenden gibt es auch bzgl. dem Anrechnen von Rissen auf nicht zumutbar schützbaren Weiden und der Befristung von Anordnungen zum Einzelabschuss von schadstiftenden Wölfen. Unter anderem acht Kantone sowie die KOLAS, KWL und RKGK beantragen auf administrative Einschränkungen betreffend Zeit und Perimeter ganz zu verzichten. Zudem verlangen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende, dass ein Datenmanagementsystem eingeführt werden müsse.

Verhütung und Vergütung von Wildschäden: Die Mehrheit der Stellungnehmenden fordert die grundsätzliche Überarbeitung der vorgeschlagenen Regelung zum Herdenschutz. Einzelne Stellungnehmende lehnen die Neuregelung ganz ab. Kritisiert werden u.a. die Bundesvorgaben für die Beratung der Kantone. Gefordert werden einzelbetriebliche Herdenschutzkonzepte anstelle von Bestimmungen zur Zumutbarkeit. Andere wünschen Klarheit bzgl. der Definition der Zumutbarkeit – entweder direkt im Artikel oder in einem Anhang. Aus Sicht der schutzorientierten Organisationen gilt es zu klären, ob die Bestossung von nicht zumutbar schützbaren Alpen überhaupt tierschutzkonform sei. Landwirtschaftliche Organisationen fordern wolfsfreie Zonen, wo Schutzmassnahmen nicht zumutbar sind. Zudem beantragt grosse Mehrheit eine Überarbeitung der Neuregelung der Prüfung und Anerkennung von Herdenschutzhunden. Dabei wird die Notwendigkeit einer schweizweit einheitlich durchgeführten, national gültigen Prüfung nach Bundesvorgaben nicht grundsätzlich bestritten. Vielmehr stossen die Delegation der Prüfung an die Kantone, die Kriterien zur Durchführung der Prüfung und die dafür anfallenden Kosten auf Kritik.

Biber: Grossmehrheitlich wird eine grundsätzliche Überarbeitung der Massnahmen zur Schadensverhütung sowie der Bundesbeteiligung bei Schäden an Infrastrukturen beantragt. Insbesondere schutzorientierte Organisationen halten fest, dass ein Abschuss nur gerechtfertigt sei, wenn der Biber als Schadensverursacher nachgewiesen werden kann. Besser geklärt werden müssen die Schadensdefinition und Schadenschwelle. Ein möglicher Rückstau sei kein ausreichender Schaden, ausserdem dürfen veraltete, nicht unterhaltene Drainagesystem kein Grund für die Regulierung des Bibers sein und mit Bundesgeldern erneuert werden. Die Bundesbeteiligung wird grossmehrheitlich als zu tief eingeschätzt, insbesondere im Vergleich zur Beteiligung bei Schäden des Wolfs und beim Herdenschutz.

4/86 BAFU-D-DCD83401/958