Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

1 Vernehmlassungsvorlage

Am 27. März 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; 922.1) eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis am 5. Juli 2024.

Mit der Teilrevision der Jagdverordnung beabsichtigt der Bundesrat, die geänderten Bestimmungen des revidierten Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 wie folgt umzusetzen:

 Art. 7a Abs. 1 und 2 JSG: Proaktive Bestandsregulierung von Steinbockkolonien und Wolfsrudeln im Herbst und Winter durch die Kantone;

 Art. 12 Abs. 4 und 4bisJSG: Reaktive Bestandsregulierung von schadenstiftenden Wolfsrudeln während den Sommermonaten;

 Art. 12 Abs. 2 JSG: Abschüsse einzelner Wölfe, die eine Gefährdung von Menschen darstellen;

 Art. 12 Abs. 5 - 7 und Art. 13 Abs. 4 - 5 JSG: Verhütung und Vergütung von Wildschäden, insbesondere Definieren der zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren und Biber an Infrastrukturanlagen sowie der Vergütung allfälliger Schäden. Organisation des Herdenschutzes mit Erhöhung der Kompetenz der Kantone und Vereinfachung der administrativen Abläufe;

 Art. 11a JSG: Bezeichnung von Wildtierkorridoren überregionaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Kantonen und Regelung zum Erhalt von deren Funktionalität inklusive Regelung zum Ausrichten entsprechender Finanzhilfen des Bundes;

 Art. 11 Abs. 6 JSG: Regelung zum Ausrichten von Finanzhilfen des Bundes zur Lebensraumförderung in eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung;

 Art. 3 Abs. 1 und Artikel 8 JSG: Berücksichtigung der Anliegen des Tierschutzes und der Tiergesundheit bei der Jagd durch die Kantone insbesondere bei der Nachsuche verletzter Wildtiere und bei der Unfallverhütung zwischen Wildtieren und landwirtschaftlichen Zäunen;

 Art. 14 Abs. 1, 4 und 4bisJSG: Schaffen einer Beratungsstelle zur Unterstützung der Behörden von Bund und Kantonen bei der Konfliktlösung mit Wildtieren.

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zum revidierten Jagdgesetz sollen am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Die Umsetzung der vorliegenden Anträge steht, soweit sie finanzieller Natur sind, unter dem Vorbehalt der laufenden Aufgabenüberprüfung.

6/86 BAFU-D-DCD83401/958