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Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten

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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom … Vernehmlassungsvorlage, 27.03.2024

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Nachsuche verletzter Wildtiere

Die Kantone sorgen dafür, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden für die Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt werden, zeit- und fachgerechte Unterstützung erhalten.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 4 sowie Art. 4bisund 4ter

Aufgehoben

Art. 4a Regulierung von Steinböcken

1Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU Fortpflanzungsgemeinschaften von Steinböcken (Kolonien) nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a Jagdgesetz regulieren.

2Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU pro Steinbock-Kolonie an:

a. die Entwicklung des Bestandes in den letzten drei Jahren unter Angabe der Anzahl an:

1. Kitzen,

2. ein- und zweijährigen Jungtieren beiderlei Geschlechts,

3. dreijährigen und älteren Geissen,

4. drei- bis fünfjährigen Böcken,

5. sechs- bis zehnjährigen Böcken,

6. elfjährigen und älteren Böcken;

b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung erforderlich ist für:

1. das Verhüten von Schäden am Lebensraum, unter Angabe der Einwirkung des Steinbockbestands auf den Wald, falls die Regulierung die Verhütung von Schäden am Gebirgswald bezweckt, oder

2. den Erhalt eines gesunden Wildbestands;

c. die Art der geplanten Massnahme;

d. den gewünschten Zielbestand.

3Bei der Regulierung einer Kolonie gelten folgende Vorgaben:

a. Die natürlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen im Bestand müssen langfristig erhalten bleiben.

b. Von den erlegten Tieren müssen mindestens 50 Prozent weiblich sein.

4Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandserhebungen und Bewilligungen zur Regulierung von Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken.

5Das BAFU erteilt die Zustimmung an den Kanton pro Kolonie für höchstens vier Jahre.

Art. 4b Regulierung von Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b Jagdgesetz

1Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU die Wölfe von Rudeln nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b Jagdgesetz regulieren.

2Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU an:

SR ..........

1 SR 922.01

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