Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

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Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnung (EG) Nr. 883/200439 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/200940 an. Diese beiden Verordnungen bezwe- cken einzig die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechen- den internationalen Koordinationsgrundsätze, insbesondere die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Ver- tragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum.

6.2.5 Fazit: Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Die Einführung einer 13. Altersrente ist mit den von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der UNO, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und des Europarates insofern vereinbar, als diese Instrumente Mindesthöhen festhalten.

Die Vorlage ist mit dem Freizügigkeitsabkommen und dem EFTA-Übereinkommen vereinbar. Sowohl die Altersrenten als auch der Rentenzuschlag gemäss Initiative fallen in den sachlichen Geltungsbereich der erwähnten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU, denn es handelt sich um Geldleistungen bei Alter (Art. 3 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Der neue Rentenzuschlag ist diskriminierungsfrei ausgestaltet. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots und der Aufhebung von Wohnortsklauseln (Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) muss die 13. Altersrente insbesondere auch an Staatsangehörige der EU/EFTA, die ausserhalb der Schweiz wohnen, ausgerichtet werden.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des AHVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Es werden zwei verschiedene Entwürfe vorgelegt: Eine Vorlage beinhaltet die Änderungen des AHVG zur Umsetzung der 13. Altersrente, die andere die Änderung des AHVG zur Finanzierung der 13. Altersrente.

Die Erhöhung des MWST-Satzes erfordert indes eine Änderung der Bundesverfassung. Diese Änderung hat gemäss Ar- tikel 163 Absatz 2 BV in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungs- rahmen beschlossen.

6.5 Datenschutz

Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.

39 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S.1 (eine konsolidierte Fassung wird unter SR 0.831.109.268.1 zu Informationszwecken veröffentlicht).

40 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009 (eine konsolidierte Fassung wird unter SR 0.831.109.268.11 zu Informationszwecken veröffentlicht).