Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
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Tabelle 5-12
Jährliche Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 0,6 Prozentpunkte gegenüber der geltenden Ordnung
Einkommensklassen 0 – 4'999 5'000 – 7'299 7'300 – 9'899 9'900 – 13'699 13'700 und
(Fr. pro Monat) mehr
Alle Haushalte 0,36% 0,30% 0,28% 0,26% 0,23%
Einpersonen-Haushalte
0,33% 0,26% 0,25% 0,21%
(ohne Rentner/innen)
Paar-Haushalte
0,31% 0,28% 0,25% 0,23%
(ohne Kinder)
Paar-Haushalte
0,30% 0,27% 0,26% 0,23%
(mit 1 Kind)
Paar-Haushalte
0,33% 0,28% 0,27% 0,23%
(mit 2 Kindern)
Rentner/innen-Haushalte 0,36% 0,33% 0,33% 0,30%
Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 900 - 13 699" und "13 700 und mehr" zusammengefügt.
Wie das BFS festgestellt hat, veränderte sich die Ungleichheit beim verfügbaren Einkommen zwischen 2010 und 2011 nicht, obwohl die Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2011 um 0,4 Prozentpunkte erhöht wurden. Für Erwerbshaushalte nahm sie sogar ab. Die sozialen Auswirkungen einer Mehrwertsteuersatzerhöhung sind folglich immer in einen grösseren Zusammenhang zu setzen, unter Einbezug anderer Faktoren, welche die Einkommensverteilung beeinflussen.
5.5.2 Erhöhung der Beitragssätze
Für jede beitragszahlende, nicht selbstständigerwerbende Person erhöht sich der Beitragssatz je nach Variante um zwi- schen 0,5 und einem Prozentpunkt auf 9,2 bis 9,7 Prozent. Auch die Beitragsskala der selbstständigerwerbenden Perso- nen muss erhöht werden. Da die nichterwerbstätige Bevölkerung ebenfalls AHV-beitragspflichtig ist, werden auch ihre Beiträge im entsprechenden Verhältnis erhöht.
Die AHV-Lohnbeiträge sind proportional auf dem Lohneinkommen. Wenn man davon ausgeht, dass der Grad der Über- wälzung der Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmenden bei allen Einkommensklassen ungefähr gleich ist, dann verän- dert eine Erhöhung der AHV-Beiträge die Verteilung der Lohneinkommen kaum. Grund dafür ist, dass alle Lohneinkommen prozentual gleich stark sinken, womit die Verteilung gemäss gängigen Verteilungsmassen unverändert bleibt.
Verteilungseffekte bezogen auf die Lohneinkommen können sich potentiell ergeben, wenn der Grad der Abwälzung der Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmenden zwischen den Einkommensklassen unterschiedlich ist. Aussagen darüber, in welche Richtung sich dadurch Verteilungseffekte ergeben, wären spekulativ.
Weil die AHV-Beiträge ausschliesslich das Lohneinkommen belasten, hat eine Erhöhung derselben potentiell eine degres- sive Wirkung. Mindestens bezogen auf die Bevölkerung im Erwerbsalter bedeutet dies, dass eine Erhöhung der AHV-Beiträge die Ungleichheit bezogen auf das gesamte Einkommen in der Tendenz erhöht. Der Grund dafür ist, dass die AHV-Beiträge ausschliesslich Lohneinkommen belasten, nicht jedoch die Kapitalerträge (bspw. Zinsen und Dividenden). Die degressive Wirkung ergibt sich deshalb, weil die von der AHV-Beitragserhöhung nicht betroffenen Kapitalerträge bei den einkommensstarken Personen eine grössere Rolle spielen. Verstärkend hinzu kommt der Einkommenssteuereffekt: aufgrund der progressiven Besteuerung fallen abzugsberechtigte Arbeitnehmerbeiträge bei der Berechnung des steuer- baren Einkommens bei Personen mit hohen Einkommen stärker ins Gewicht.
Im Gegensatz zur Erwerbsbevölkerung profitieren ältere Generationen, welche bereits eine Rente beziehen oder kurz vor Rentenantritt stehen von der 13. Altersrente, ohne selbst höhere Beiträge einbezahlt zu haben. Dies entspricht einer Um- verteilung von der jüngeren zur älteren Generation. Trotz dieser Verschiebung der Traglast wird sich vermutlich für einen überwiegenden Teil der heutigen und zukünftigen AHV-Rentenbeziehenden das Verhältnis von Betragszahlungen und (späteren) Rentenansprüchen verbessern. Der Effekt wirkt sich – relativ zum verfügbaren individuellen Einkommen bzw. Haushaltseinkommen – besonders stark auf diejenigen Rentenbeziehenden aus, deren Altersrente sich ausschliesslich oder überwiegend aus der 1. Säule speist und daher vergleichsweise gering ausfällt.
5.6 Vergleich zwischen den Finanzierungsvarianten
Sowohl bei der Mehrwertsteuer als auch beim Beitragssatz wird eine bereits bestehende Steuer erhöht. Durch eine Steu- ererhöhung wird der Gegenstand, welcher besteuert wird, verteuert. Die beiden Varianten unterscheiden sich primär hin- sichtlich der Wahl des Steuerobjektes und den damit verbundenen Anreiz- und Verteilungswirkungen.
Bei der Mehrwertsteuer wird der Konsum von Gütern und Dienstleistungen besteuert. Eine Erhöhung des Mehrwertsteu- ersatzes bewirkt einen Anstieg der Preise und dämpft dadurch die gesamtwirtschaftliche Nachfrage und zumindest vo- rübergehend das BIP-Wachstum. Dadurch, dass alle konsumierenden Wirtschaftssubjekte besteuert werden, wird die Fi- nanzierung breit abgestützt. Auch Rentenbeziehende im Inland tragen einen Beitrag zur Deckung des Mehraufwandes bei. Allerdings konsumieren einkommensschwache Haushalte einen höheren Anteil ihres Einkommens und werden bei der Besteuerung des Konsums verhältnismässig stärker belastet.
Eine Erhöhung des Beitragssatzes entspricht einer Verteuerung des Produktionsfaktors Arbeit. Durch die Besteuerung der Lohnkosten haben Unternehmen den Anreiz, die zusätzlichen Kosten auf Arbeitnehmende zu überwälzen oder ihre Nach- frage nach Arbeitskräften zu reduzieren. Das verringerte verfügbare Einkommen von Arbeitnehmenden beeinflusst deren