Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 9 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

3.3 Parteien

Die Mitte begrüsst die kleine BGG-Revision. Die FDP begrüsst die Vorlage, weist aber auf die weiterhin bestehende Überlastung des Bundesgerichtes u.a. aufgrund von Bagatellfällen hin. Die SP begrüsst die Vorlage, lehnt jedoch die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsge- bühren in Artikel 65 Absatz 5 und 6 VE-BGG ab und spricht sich gegen die Streichung der bestehenden Ausnahmen betreffend die Militär- und Unfallversicherung bei der freien Über- prüfung des Sachverhaltes in Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 VE-BGG aus. Sie fordert zudem eine automatische Revision, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte eine Verletzung der Konvention feststellt (Art. 122 Bst. a VE-BGG).

Die SVP lehnt die Vorlag einstweilen ab, da sie notwendige Ergänzungen fordert, so bei- spielsweise Einschränkungen der Beschwerdelegitimation im Bau- und Planungsrecht. Sie kritisiert jedoch nicht einzelne der vorgesehenen Änderungen.

3.4 Dachverbände der Wirtschaft, interessierte Organisationen und Private

Der Handels- und Industrieverein des Kantons Bern, die Chambre de commerce, d’in-

dustrie et des services de Genève, die Zürcher Handelskammer, die Handelskammer

beider Basel, die Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell, der Schweizeri-

sche Gewerbeverband und der Schweizerische Anwaltsverband (SAV-FSA) begrüssen

den Vorentwurf grundsätzlich, lehnen aber primär die Erhöhung der Obergrenze der Gerichts- gebühren in Artikel 65 Absatz 5 und 6 VE-BGG ab. Sie befürchten, dass dies die Schweiz als internationalen Schiedsplatz benachteiligen könnte. Die Industrie- und Handelskammer St. Gallen-Appenzell schlägt für Absatz 5 eine Erhöhung auf Franken 250’000 statt 300'000 vor.

Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR-ASM) unterstützt

hingegen die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren in Artikel 65 Absatz 5 und 6, lehnt jedoch die Änderungen zur freien Überprüfung des Sachverhaltes in Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 VE-BGG ab.

Das ewz schlägt zusätzliche Anpassungen des BGG für Verfahren im Bereich der erneuerba- ren Energien vor. Die Suva begrüsst die sie betreffenden Änderungen im BGG und ATSG6 grundsätzlich. Kinderanwaltschaft Schweiz begrüsst die Vorlage und schlägt vor zusätzlich einen Artikel 40a BGG zur Kindsvertretung aufzunehmen.

Eine Privatperson unterstützt den Vorentwurf, so insbesondere die Errichtung der internen Rekurskommission in Personalfragen (Art. 17a VE-BGG) und den Rechtsmittelweg bei kom- munalen Erlassen (Art. 87 Abs. 1 VE-BGG). Sie kritisiert hingen die freie Sachverhaltsprüfung bei der abstrakten Normenkontrolle (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 3 VE-BGG) und schlägt zusätzlich eine kantonale gerichtliche Überprüfung auch von Akten des Parlaments und der Regierung vor (Art. 88 Absatz 2 BGG) vor. Zwei Privatpersonen lehnen die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren u.a. aus Überlegungen zum Äquivalenzprinzip sowie Be- fürchtungen, dass dies dem Ruf des Schiedsplatzes Schweiz schade (Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG). Eine weitere Privatperson schlägt eine Ergänzung von Artikel 1 Absatz 1 VE-BGG vor u.a. mit einem Verweis auf Artikel 2 BV.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

6 SR 830.1