Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
4 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 17a VE-BGG
VD fordert mehr Transparenz über die Zusammensetzung der internen Rekurskommission nach Artikel 17a VE-BGG.
Art. 23 Abs. 2bisund 4 VE-BGG
Das Bundesgericht lehnt die Anpassung von Artikel 23 Absatz 2bisund 4 VE-BGG ab, wel- che eine Ausweitung des Koordinationsverfahrens vorsieht.
Art. 46 Abs. 2 Bst. f und g VE-BGG
ZH und SO regen eine Präzisierung der Ausnahmen vom Fristenstillstand in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g VE-BGG an. GE begrüsst den neuen Buchstaben f von Artikel 46 Absatz 2 VE-BGG und die damit verbundene Beschleunigung der Verfahren.
Art. 60 Abs. 2bisVE-BGG
BL, JU und ZG bevorzugen in Artikel 60 Absatz 2bisVE-BGG eine Mitteilungspflicht des Bun- desgerichtes oder der zweitinstanzlichen Verfahrensleitung, anstelle eines Mitteilungsrechtes des Opfers. VD schlägt vor eine Pflicht einzuführen, das Opfer über sein Recht zu informie- ren. Andere Kantone (NW und SO) begrüssen die vorgesehene Änderung. Der SAV regt zu- dem an zu prüfen, ob der nicht mehr als Partei beteiligten beschuldigten Person dasselbe Recht zustehen müsste.
Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG
Diverse interessierte Organisationen, nationale Dachverbände, die SP sowie verschiedene Kantone (ZH, VD, GE) kritisieren die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren in Arti- kel 65 Absatz 5 und Absatz 6 VE-BGG. Es wird insbesondere befürchtet, dass dies die At- traktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz beeinträchtigt sowie eine mögliche Verletzung des Äquivalenzprinzips darstellten könnte. GE erachtet es als möglich, dass die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren für öffentlich-rechtliche Körperschaften eine Zugangsschranke darstellen könnte in steuerrechtlichen Streitfällen, die rasch hohe Streit- werte erreichen können. BS sieht bei solchen Streitfällen direkte Auswirkungen auf die Kan- tone. Die SVR-ASM unterstützt hingegen die Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebüh- ren
Art. 80 Abs. 2 VE-BGG
BL weist zu Recht darauf hin, dass Artikel 80 Absatz 2 VE-BGG nicht in der aktuellsten Ver- sion wiedergegeben wurde.7
Art. 81 Abs. 4 VE-BGG
FR, GL, NW, OW, SO, TI, UR, VS und ZH begrüssen ausdrücklich die Möglichkeit für die Kantone ein Beschwerderecht für Behörden, die mit Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs betraut sind, vorzusehen (Art. 81 Abs. 4 VE-BGG). Der SAV-FSA lehnt die Änderung ab und hält es für notwendig, dass dieses Beschwerderecht nur von der Staats- anwaltschaft ausgeübt wird.
7 Vgl. AS 2024 27.