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Vernehmlassung 2024/36: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) · 9 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

Art 83 Bst. r VE-BGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG

ZG beantragt die (wieder) Aufnahme von Artikel 55a Bundesgesetz über die Krankenversi- cherung vom 18. März 19948 (KVG) in Artikel 53 Absatz 1 KVG auf den in der Änderung von Artikel 83 Buchstabe r VE-BGG neu verwiesen wird.

Art. 86 Abs. 2 VE-BGG und Art. 56 VE-VStG

BS ersucht im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG und Arti- kel 56 VE-Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober9 1965 um frühzeitige Information über das Inkrafttreten, um die innerkantonalen Rechtsmittelregelungen entsprechend zeitgerecht anpassen zu können.

Art. 87 Abs. 1 VE-BGG

AR, NE, TI und VS beantragen eine Übergangsregelung respektive genügend Zeit betreffend die Änderung von Artikel 87 Absatz 1, um die notwendigen Anpassungen der kantonalen Ge- richtsorganisation vornehmen zu können. OW und SO lehnen die Änderung von Artikel 87 Absatz 1 ausdrücklich ab.

Art. 89 BGG

Die SVP und der Kanton TG regen zusätzlich an, dass die Beschwerdelegitimation nach Arti- kel 89 Absatz 1 Buchstabe b BGG rügebezogen ausgestaltet werden soll.10

Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 VE-BGG

Das Bundesgericht begrüsst die Aufhebung der bestehenden Ausnahme betreffend die Mili- tär- und Unfallversicherung, lehnt aber die neue Ausnahme betreffend die politische Stimm- rechtsbeschwerde und die abstrakte Normenkontrolle ab betreffend Artikel 97 Absatz 2 VE-BGG. Auch die SVR-ASM ist gegen die Änderung. BL schlägt vor, dass, anstelle der Aufhe- bung der Ausnahme betreffend die Militär- und Unfallversicherung, bei Verfahren gegen Ent- scheide aller bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen die Sachverhaltsrüge möglich sein soll. OW und SO begrüssen die Änderung. TG erachtet die Neuformulierung als wenig gelungen und fordert eine bessere Koordination des Rechtsmittelwegs im BGG mit demjeni- gen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 197611.

Art. 100 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 2 VE-BGG

SO schlägt vor, in Artikel 100 Absatz 2 VE-BGG zusätzlich Verfahren betreffend Zwangsmas- snahmen nach der StPO aufzunehmen sowie das Verhältnis von Artikel 103 Absatz 2 Buch- stabe b VE-BGG und Artikel 437 Absatz 3 Strafprozessordnung vom 21. Dezember 200512 zu präzisieren.

Art. 112 Abs. 2 VE-BGG

GE, TI und die SVR-ASM begrüssen die Änderung von Artikel 112 Absatz 2 VE-BGG. GE spricht sich zusätzlich für eine analoge Anpassung von Artikel 408 StPO aus (Angleichung an die Zivilprozessordnung [ZPO]13). AG und TG schlagen vor, die Frist in Artikel 112 Absatz 2

8 SR 832.10

9 SR 642.21

10 Vgl. dazu Postulat 24.3637 Caroni vom 13.06.2024 «Einsprachen sind wieder auf schutzwürdige Interessen zu beschränken».

11 SR 161.1

12 SR 312.0

13 SR 272