Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

vom 30. September 2016 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)5 und zwar insbesondere hinsichtlich des Artikels 26 RAG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsbehörden und des Artikels 27 RAG über die grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen. Weiter soll auch im RAG eine neue Rechtsgrundlage für die direkte Zusammenarbeit der beaufsichtigten Unternehmen mit ausländischen Behörden sowie für die direkte Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen eingeführt werden. Zudem soll auch eine explizite Rechtsgrundlage für die Durchführung von Inspektionen via Fernkommunikation (Remote Inspektionen) geschaffen werden.

Analog zur Revision des FINMAG sollen auch die Amtshilfebestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)6 revidiert werden. Insbesondere soll Artikel 21 NBG bezüglich des Spezialitätsgrundsatzes an die 2016 eingeführten Regelung in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG angeglichen werden. Weiter soll ein neuer Artikel 50bbisE-NBG die Zusammenarbeit der SNB bei internationalen Anerkennungs- und Prüfverfahren zu systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) analog zu Artikel 42bbisE-FINMAG erlauben.

Bezüglich aller erwähnten Anpassungen ist das gemeinsame Ziel wie erwähnt die Stärkung der Reputation und globalen Rolle des schweizerischen Finanzplatzes, indem ein konsistenter und klarer Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit der schweizerischen Aufsichtsbehörden einerseits und der Beaufsichtigten anderseits geschaffen wird. Dieser wird erlauben, dass das schweizerische Finanzsystem für das grenzüberschreitende Geschäft offen bleibt und sich über die Landesgrenzen hinaus weiter vernetzen kann, ohne dass dadurch die Marktintegrität, die Transparenz und die Finanzstabilität gefährdet werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Bestimmungen des FINMAG entsprechen nicht mehr den heutigen internationalen Anforderungen. Ohne Gesetzesrevision müsste daher mit einer relevanten Verschlechterung der Geschäftsaussichten am Schweizer Finanzplatz bzw. mit einer Verlagerung von internationalem Finanzdienstleistungsgeschäft aus der Schweiz ins Ausland gerechnet werden. Die Alternative, die Amtshilfebestimmungen des FINMAG nicht zu revidieren, wurde daher verworfen.

Mit vorliegender Gesetzesrevision wurde ein erlassübergreifender systematischer Ansatz gewählt, wonach die Gesetzesrevision sich nicht einzig auf bestehende Amtshilfebestimmungen des FINMAG einschränkt, sondern auch grundsätzlich neue Rechtsgrundlagen wie zur Thematik der Zusammenarbeit im Rahmen von Anerkennungs- und Prüfverfahren durch ausländische Behörden und der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen einführt, sowie die Bestimmungen des RAG und NBG umfasst.

Zur Frage der Revision des Kundenverfahrens (Art. 42a FINMAG), welches heute Teil des Amtshilfeverfahrens der FINMA ist, wurden verschiedene Alternativen geprüft und erarbeitet, welche teilweise Gegenstand dieser Vernehmlassung sind. Einerseits wird mit der vorgelegten Variante A die Aufhebung der Anhörungs- und Beschwerderechte der Kundinnen und Kunden im Amtshilfeverfahren vorgeschlagen. Diese Straffung des Amtshilfeverfahrens der FINMA käme zwar einem Paradigmenwechsel gleich. Gleichwohl ist sie mit der gemäss Artikel 42c Absatz 1 FINMAG bereits geltenden Möglichkeit der direkten Zusammenarbeit bzw. der formlosen Informationsübermittlung durch die Beaufsichtigten kohärent, welcher Kundinnen und

5 SR 221.302

6 SR 951.11