Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Kundinnen und Kunden und den öffentlichen Interessen der Marktintegrität und Finanzstabilität erfordert eine Interessenabwägung. Angesichts der obenstehenden Ausführungen ist die Einschränkung der Anhörungs- und Beschwerderechte geeignet, erforderlich und zumutbar, um die vorliegend relevanten öffentlichen Interessen zu bewahren. Der Paradigmenwechsel einer möglichen Aufhebung des Kundenverfahrens erscheint damit im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt.
In Bezug auf Artikel 42c FINMAG über die direkte Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte wurde zur Klärung des Anwendungsbereiches von Absatz 2 die Alternative einer entsprechenden Ausführungsregelung bzw. einer Konkretisierung der Fallgruppen, bei denen die direkte Informationsübermittlung zulässig ist, im Rahmen einer durch die FINMA genehmigten Selbstregulierung der interessierten Finanzbranche vertieft geprüft. Diese Alternative zu Artikel 42c FINMAG wurde schliesslich verworfen, weil nach Sondierungen mit der betreffenden Finanzbranche kein Interesse hierfür festgestellt werden konnte.
Bezüglich Artikel 43 FINMAG wurde die Alternative erwogen, dass das in der Schweiz nicht beaufsichtigte Unternehmen, welches als externer Dienstleister einen Geschäftsauslagerungsvertrag mit einem ausländischen beaufsichtigten Finanzdienstleister eingegangen ist und bei dem die FINMA neu eine grenzüberschreitende Prüfung direkt durch die zuständige ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde erlauben kann, gesetzlich zur Zusammenarbeit verpflichtet wird. Diese Alternative wurde verworfen, weil der geprüfte Dienstleister nicht der Aufsicht der FINMA unterstellt ist.
Für den Fall, dass das Kundenverfahren aufgehoben wird (Variante A zu Art. 42a FINMAG), wird schliesslich in einer Variante zu Artikel 43 FINMAG vorgeschlagen, dass das sog. «Private Banking Carve Out» gemäss 3bisund 3tervon Artikel 43 FINMAG bzw. die Möglichkeit des Zugangs zu Informationen von Kundinnen und Kunden anlässlich einer direkten grenzüberschreitenden Prüfung durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde ebenfalls aufgehoben wird.10
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das EFD/SIF beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD/BJ, der FINMA, der SNB und der RAB die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe des FINMAG (Art. 42 ff FINMAG), des RAG (Art. 26 f. RAG) sowie des NBG (Art. 21 und 50b NBG) vertieft zu prüfen, den möglichen Handlungsbedarf abzuleiten und dem Bundesrat eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten. Die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Vorlage soll im zweiten Halbjahr 2024 eröffnet werden.11 Die Vorlage wird in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 aufgeführt.12
10 Vgl. die Kommentierung der Variante unter Ziffer 3.1.5. bzw. 4.1
11 Vgl. Ziele des Bundesrates 2024, Ziel 3.9, 17, abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht: min-ch-eli-fgae-2023-18-de-pdf-a.pdf (zuletzt abgerufen am 22.4.2024);
12 Vgl. Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023-2027, Ziel 3, 110 und 118, abrufbar min.ch/eli/fgae/2024/13/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fgae-2024-13-de-pdf-a.pdf (zuletzt abgerufen am 22.4.2024);