Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Kunden heute regelmässig im Rahmen entsprechender Verzichtserklärungen (Waiver) zustimmen. Anderseits sieht Variante B vor, dass das Kundenverfahren nur betreffend ausländische Amtshilfegesuche zu Insider- und Marktmanipulationsdelikten eingeschränkt würde.7
Eine dritte Variante zum Kundenverfahren, welche die bestehenden Möglichkeiten der Amtshilfe mit nachträglicher Notifikation und nachträglicher Rechtskontrolle gemäss Artikel 42a Absatz 4 FINMAG konkretisiert hätte, wurde aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung erwähnter Norm nicht weiterverfolgt. Ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden akzeptieren die nachträgliche Rechtskontrolle in der Schweiz nicht und wenden gegen diese Möglichkeit ein, dass dadurch die Rechtssicherheit bei der Beweiserhebung in den ausländischen Hauptverfahren massgeblich gefährdet wird.8 Daher wäre es nicht zielführend gewesen, diesen Regulierungsansatz weiterzuverfolgen.
Für die Variante A spricht, dass das schweizerische Kundenverfahren international als Ausnahme gilt und zunehmend als eine Hürde für eine effektive Amtshilfe betrachtet wird. Diese Struktur erschwert die Aufrechterhaltung der Offenheit des schweizerischen Finanzsystems für grenzüberschreitende Geschäfte und gefährdet die Transparenz, Integrität und Stabilität der Finanzmärkte. Praktische Erfahrungen zeigen, dass das Kundenverfahren häufig missbraucht wird, insbesondere bei Verdachtsmomenten auf Marktmanipulation oder Insiderdelikte. Internationale Organisationen wie die Financial Action Task Force (FATF) kritisieren dieses Rahmenwerk9, was das erhebliche Reputationsrisiko für den Schweizer Finanzplatz unterstreicht.
Die Amtshilfe im Geltungsbereich des Finanzmarktaufsichtsgesetzes unterscheidet sich auch bezüglich der Frage des Individualrechtsschutzes massgeblich von jener in anderen Bereichen. Im Gegensatz etwa zur steuerlichen Amtshilfe, die hauptsächlich auf die individuelle Steuerveranlagung abzielt, haben Finanzmarktaufsichtsbehörden eine übergeordnete Aufsichtsfunktion zum Schutz der öffentlichen Interessen der Marktintegrität, der Transparenz der Finanzmärkte und der Finanzstabilität wie auch der Anlegerinteressen. Dieser Schutz wie auch die Sicherstellung fairer und transparenter Märkte im Finanz- und Wertpapierbereich erfordert indes ein rasches und effektives Vorgehen gegen Marktmissbrauch. Angesichts der grenzüberschreitenden Natur von Finanztransaktionen ist eine zeitnahe Amtshilfe unerlässlich, um unmittelbare Risiken für Verbraucher und Investoren zu minimieren. In diesem Kontext dient eine mögliche Aufhebung oder Einschränkung des Kundenverfahrens auch dem Finanzmarktaufsichtszweck und der Erfüllung der Aufgaben der FINMA bzw. der ausländischen Aufsichtsbehörden, indem sie eine schnellere und effizientere Amtshilfe ermöglicht.
In der Praxis müssen Personen, die freiwillig an ausländischen Finanz- und Handelsplätzen tätig sind, damit rechnen, dass die dortigen Finanzmarktaufsichtsbehörden berechtigte und oft dringende Informationsbedürfnisse bezüglich ihrer Transaktionen haben können. So ist auch festzustellen, dass Kundinnen und Kunden von beaufsichtigten Finanzdienstleistern regelmässig in Verzichtserklärungen der formlosen Informationsübermittlung an ausländische Behörden zustimmen, während ihnen bei einer Amtshilfeanfrage umfangreiche Anhörungs- und Beschwerderechte zustehen würden.
Dem individuellen Interesse auf Rechtsschutz im Amtshilfeverfahren steht in diesem Kontext das genannte öffentliche Interesse an stabilen, integren und transparenten Finanzmärkten sowie der Schutz der anderen Marktteilnehmer und deren legitimes Interesse an fairen und transparenten Märkten gegenüber. Dieses Spannungsfeld zwischen den individuellen Rechten der
7 Vgl. die Kommentierung der Varianten A und B unter Ziffer 3.1.1. bzw. 4.1.
8 Es ist die «Fruit of the poisonous tree»-Doktrin über die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, vgl. unter Ziffer 3.1.1;
9 Vgl. unter nachstehender Ziffer 2.1.3.