Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
2.1.3 Standard der Financial Action Task Force (FATF)
Die 1989 gegründete FATF ist das führende internationale Gremium zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie hat zu diesem Zweck 40 Empfehlungen erlassen, die zwar kein zwingendes Recht wie ein ratifiziertes internationales Übereinkommen darstellen. Politisch ist aber jeder Staat, der sie gutheisst, gehalten, sie in seinem Recht umzusetzen. Die FATF überprüft bei ihren Mitgliedsstaaten regelmässig die nationalen Regelungen zur Umsetzung ihres Standards. Die Schweiz hat die Empfehlungen wie die anderen FATF-Mitgliedstaaten angenommen und ist deshalb gehalten, diese innerstaatlich umzusetzen.
Empfehlung 40 regelt andere Formen der internationalen Zusammenarbeit als die Rechtshilfe. Sie verlangt, dass Länder sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, schnell, konstruktiv und effizient die weitestgehende internationale Zusammenarbeit in den Bereichen der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung zu gewähren. In diesem Zusammenhang steht die FATF dem Kundenverfahren kritisch gegenüber, da es die Fähigkeit der FINMA zur raschen internationalen Zusammenarbeit beeinträchtigen kann. Zudem beschränkt es den Zugang ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden zu Informationen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von grenzüberschreitenden Prüfungen im Sinne von Artikel 43 FINMAG. In der Folge ermöglicht es der Aufsichtsbehörde im Herkunftsland nicht, die Qualität der konsolidierten Aufsicht der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken durch die Muttergesellschaft zu überprüfen18.
2.2 Zusammenarbeit der Finanzmarktaufsichtsbehörden des EU- Raumes im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
Das Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten der EU wird durch die EU explizit nicht harmonisiert oder vereinheitlicht (Art. 197 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]19). Gemäss dem sogenannten Prinzip der Verwaltungsautonomie der Mitgliedstaaten vollziehen Letztere grundsätzlich das Unionsrecht. D. h. ein direkter Vollzug des Unionsrechts durch die EU findet nur in speziellen Bereichen statt.
Gestützt auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bestehen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den EU-Mitgliedstaaten unter sich zwar qualifizierte Kooperationspflichten. Aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)20 lässt sich aber keine allgemeine Verpflichtung zur gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit ableiten. Die Amtshilfe in Verwaltungssachen bzw. die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten ist entsprechend nicht umfassend, sondern sektoriell reguliert. Auch die Zusammenarbeit bei der Finanzmarktaufsicht im EU-Raum ist sektoriell und insbesondere im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems («European System of Financial Supervision», «ESFS») geregelt worden.
18 Siehe §457 sowie Kriterium 40.15 des FATF Länderberichts zur Schweiz vom Dezember 2016 (in Französisch und Englisch), abrufbar unter www.sif.admin.ch > Themen > Integrität des Finanzplatzes oder www.fatf-gafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf.
19 Abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=CELEX:12012E/TXT:de:PDF (zuletzt abgerufen am 22.4.2024);
20 Abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:2bf140bfa3f8-4ab2-b506-fd71826e6da6.0020.02/DOC_1&format=PDF (zuletzt abgerufen am 22.4.2024);