Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Übersicht
Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) be-
auftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD), der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen des Finanz-
marktaufsichtsgesetzes (FINMAG), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sowie des
Nationalbankgesetzes (NBG) vertieft zu prüfen, den möglichen Handlungsbedarf abzuleiten und dem Bundesrat eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu deren Änderung zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit von Schweizer Behörden und Finanz-
dienstleistern mit ausländischen Behörden und Stellen im Finanzmarktbereich dient der
Sicherstellung der Finanzstabilität, der Marktintegrität sowie der Transparenz der Finanzmärkte und ist eine wichtige Bedingung für das international vernetzte schweizerische Finanzsystem und den grenzüberschreitenden Marktzugang von Schweizer Fi-
nanzdienstleistern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen dahingehend geändert werden, dass diese Zusammenarbeit künftig noch reibungsloser funktioniert. Die Reputation und globale Rolle des Finanzplatzes sollen dadurch gestärkt werden.
Ausgangslage
Die letzte Revision der Gesetzesbestimmungen über die Zusammenarbeit der FINMA sowie der SNB im internationalen Verhältnis erfolgte im Rahmen des Erlasses des Finanzmarkinfrastrukturgesetzes (FinfraG) und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Seither hat sich der Trend zu international stark vernetzen Finanzsystemen und entsprechend zu verstärkter grenzüberschreitender Überwachungstätigkeit, zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der Finanzmarktaufsichtsbehörden weiter bestätigt. Diese Zusammenarbeit und der Informationsaustausch sind z. B. nötig, um bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen sicherzustellen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden alle Informationen erhalten, um Risiken und Missbräuche in ihrem Finanzsystem zu erkennen, zu verfolgen und die Ziele der Finanzmarktgesetze, namentlich Stabilität und Marktintegrität, zu erreichen. Aus diesem Grund ist die Kooperationsfähigkeit der zuständigen nationalen Behörden wie vor allem der Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der interessierten Finanzdienstleister eine der entscheidenden Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Marktzugang von Schweizer Finanzdienstleistern.
Seit Inkrafttreten der aktuellen Gesetzesbestimmungen haben sich die internationalen Anforderungen an die internationale Zusammenarbeit von Finanzmarktaufsichtsbehörden und Finanzdienstleistern weiterentwickelt. Der schweizerische Rechtsrahmen ist diesen Entwicklungen nur teilweise gefolgt, weshalb die Kooperationsfähigkeit der Schweizer Behörden und Finanzdienstleister nicht dem international üblichen und erwarteten Standard entspricht. Dies gefährdet die Reputation der Schweiz, des Schweizer Finanzplatzes und der Schweizer Finanzmarktaufsicht. Gleichzeitig hemmt die eingeschränkte Kooperationsfähigkeit der Schweizer Behörden und Finanzdienstleister teilweise die Rechtsdurchsetzung in anderen Jurisdiktionen. Eine entsprechende Anpassung des anwendbaren schweizerischen Rechtsrahmens mit dem Ziel der Stärkung der Reputation und globalen Rolle des schweizerischen Finanzplatzes ist daher angezeigt.
Inhalt der Vorlage
Aufgrund der Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der aktuellen Bestimmungen im Jahr 2016 und seiner weiteren Abklärungen hat das EFD/SIF in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz (BJ), der FINMA, der RAB und der SNB sowie im Kontakt mit Vertretern des Privatsektors einen Revisionsbedarf insbesondere zu folgenden Themen und Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse identifiziert: