Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Die FINMA kann gemäss dem neuen Artikel 42d FINMAG zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem aufsichtsrechtlichen Sachverhalt die direkte Zustellung insbesondere von Verfügungen ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden erlauben. Dies umfasst bspw. eine Bewilligung, ein Bewilligungsentzug, eine Feststellungsverfügung, Bussen und Sanktionen oder eine Aufforderung zur Domizilbekanntgabe in der ausländischen Jurisdiktion auch unter Androhung rechtlicher Nachteile bei Ausbleiben einer Reaktion innert Frist.

Nimmt der Adressat sein rechtliches Gehör nicht innert Frist wahr, kann die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde ihre weiteren Schritte vorantreiben (bspw. Abschluss des Verfahrens mit direkter Zustellung oder Publikation einer Verfügung). Adressaten der durch die FINMA erlaubten direkten Zustellung aus dem Ausland können mit der betreffenden ausländischen Finanzmarktaufsicht direkt den Kontakt aufnehmen, soweit das bestehende schweizerische Recht wie u. a. Artikel 271 StGB und Artikel 42c FINMAG es erlauben. Beaufsichtigte haben gleichzeitig ihren Meldepflichten gegenüber der FINMA gemäss Artikel 42c Absatz 3 FINMAG nachzukommen.

Die direkte Zustellung von Schriftstücken mit Rechtswirkung zu Beweiserhebungszwecken für ausländische Untersuchungen oder Verfahren soll weiterhin im Widerspruch zu den Amtshilfebestimmungen nach Artikel 42 ff. FINMAG stehen und daher nach wie vor unzulässig sein. Solche Amtshandlungen können ausschliesslich über die Amtshilfe der FINMA durchgeführt werden, soweit die geltenden schweizerischen Rechtsgrundlagen (Art. 42 f. FINMAG) es erlauben.

Absatz 2

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland bleibt vorbehalten.

Art. 43

Variante A (für den Fall, dass das Kundenverfahren nicht vollständig gemäss Variante A für Artikel 42a E-FINMAG aufgehoben wird)

Die Variante A für Artikel 43 E-FINMAG wird vorgeschlagen für den Fall, dass das Kundenverfahren nicht vollständig gemäss der Variante A für Artikel 42a E-FINMAG aufgehoben wird. Das bedeutet, dass diese Variante relevant ist, wenn das Kundenverfahren entweder wie bisher bestehen bleibt oder gemäss Variante B für Artikel 42a E-FINMAG nur teilweise eingeschränkt wird.

Absatz 1

Die FINMA soll nach Artikel 43 Absatz 1 E-FINMAG Informationen zum Vollzug der Finanzmarktgesetze im Ausland erheben können, wo sie vorliegen, unabhängig davon, ob die betreffende Unternehmung im Ausland der Finanzmarktaufsicht der FINMA oder einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde unterstellt ist. Insbesondere kann die FINMA Informationen bei Unternehmungen im Ausland auch zum Zwecke der Abwicklung von Beaufsichtigten erheben oder beispielsweise auch im Zusammenhang mit Outsourcing-Lösungen oder einer Cloud Nutzung.

Ob eine direkte Prüfung im Ausland tatsächlich bewilligt und durchgeführt werden kann, beurteilt sich wie bisher im Einzelfall nach dem jeweiligen ausländischen Recht.

Absatz 2