Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
gesetzlicher Anzeige-, Auskunfts- oder standardisierten Melde- und Transparenzpflichten nicht der Fall ist.
Informationsübermittlungen an Drittverwahrungsstellen und weiteren Stellen unterstehen weiterhin den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200884 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG), d. h. Artikel 11b BEG ist Lex specialis zu Artikel 42c Absätze 1-4 E-FINMAG.
Die Absätze 1 und 2 von Artikel 42c E-FINMAG sollen nicht ausschliesslich auf Sachverhalte im Anwendungsbereich von Artikel 271 des Strafgesetzbuchs (StGB)85 anwendbar sein, sondern darüber hinaus auch auf weitere Sachverhalte, soweit die Voraussetzungen gemäss Artikel 42c E-FINMAG erfüllt sind.
Weiter soll die Regelung in Artikel 42c E-FINMAG auch nicht abschliessend sein bzw. bei gegebenen Voraussetzungen soll die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 271 StGB durch die zuständige Stelle zu weiteren Fällen der Direktübermittlung von Informationen durch Beaufsichtigte an ausländische Behörden und Stellen möglich sein.
Absatz 3
Die Informationsübermittlungen gemäss Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG müssen der FINMA vorgängig gemeldet werden, soweit diese von wesentlicher Bedeutung gemäss Artikel 29 Absatz 2 FINMAG sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Information selbst von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 FINMAG ist, so dass sie auch unabhängig von einer allfälligen Übermittlung eine Meldepflicht auslösen würde, oder die Übermittlung als solche von wesentlicher Bedeutung ist; d. h. eine Information kann auch dadurch zur Information von wesentlicher Bedeutung werden, dass ihre Übermittlung ins Ausland beabsichtigt wird. Bei der Beurteilung der wesentlichen Bedeutung gemäss Absatz 3 von Artikel 42c E-FINMAG kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung an.
Hinsichtlich der Informationsübermittlungen nach Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG, welche keinem Finanzmarktaufsichtszweck dienen, ist andererseits neu keine Meldepflicht der Beaufsichtigten gegenüber der FINMA vorgesehen. Diese Erleichterung beim Informationsfluss zwischen den schweizerischen Beaufsichtigten und den ausländischen Behörden sowie Stellen lässt sich damit begründen, dass diese keinem Finanzmarktaufsichtszweck dienen und zudem in der Regel niederschwelliger Natur sind. Auch kann die FINMA bei Informationsübermittlungen nach Absatz 2 keinen Amtshilfevorbehalt anbringen (vgl. auch Absatz 4)86, da es sich hierbei nicht um eine Form der Informationshilfe handelt, welche die FINMA auf dem Weg der Amtshilfe gemäss Artikel 42 FINMAG leisten könnte.
Absatz 4
Die Möglichkeit zur Anbringung eines Amtshilfevorbehalts soll wie erwähnt nur in den Fällen bestehen, in denen die FINMA auch selbst Amtshilfe leisten könnte. Bei Artikel 42c E-FINMAG verweist lediglich Absatz 1 auf die Voraussetzungen der ordentlichen Amtshilfe. Ausserhalb dieses Absatzes kann hingegen nach dem oben Gesagten eine Direktübermittlung zur Geschäftsabwicklung (Abs. 2) an ausländische Behörden und Stellen erfolgen, wobei das Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip gemäss Artikel 42 Absatz 2 FINMAG nicht eingehalten werden muss. In diesen Fällen der Informationsübermittlung ist die Amtshilfe durch die FINMA
84 SR 957.1.
85 SR 311.0.
86 Die FINMA kann nicht öffentlich zugängliche Informationen nur an Finanzmarktaufsichtsbehörden zum Zwecke des Vollzugs des Finanzmarktrechts gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG (d. h. der Finanzmarktaufsicht) übermitteln, was lediglich auf Übermittlungen nach Absatz 1 zutrifft.