Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Anlässlich der Übermittlung haben die Beaufsichtigten die Behörde oder Stelle schriftlich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts (Finanzmarktaufsichtszweck) verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden dürfen (Art. 42c Abs. 1 Bst. a E-FINMAG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 FINMAG)81.

Unter diesen Voraussetzungen dürfen die Beaufsichtigten ohne Weiteres darauf vertrauen, dass das Spezialitäts- und Vertraulichkeitsprinzip im Sinne des Gesetzes eingehalten ist. Auch die FINMA kann bei ihrer Amtshilfe nicht garantieren und sicherstellen, dass übermittelte Informationen tatsächlich vertraulich und zweckgebunden verwendet werden. Bestehen allerdings Hinweise darauf, dass die fraglichen Prinzipien nicht eingehalten bzw. verletzt wurden, müssen sowohl Beaufsichtigte als auch die FINMA auf (weitere) Übermittlungen verzichten.

Weiter muss gemäss Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.82 Die Wahrung der Kunden- und Drittpersonenrechte soll wie bis anhin von den Beaufsichtigten selbst zu prüfen und sicherzustellen sein.

Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG sieht darüber hinaus vor, dass Beaufsichtigte ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln dürfen, wenn diese keinem Finanzmarktaufsichtszweck dienen, soweit sie im Zusammenhang mit Geschäften von Kundinnen und Kunden oder Beaufsichtigten stehen und nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht (in der Regel das ausländische Finanzmarktrecht) zum Zweck der Durchführung dieser Geschäfte übermittelt werden. Auch in diesem Fall der direkten Informationsübermittlung durch die Beaufsichtigten müssen die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie von Drittpersonen gewahrt bleiben.

Ein Hauptanwendungsfall von Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG sind Meldungen von Beaufsichtigten an ausländische Transaktionsregister im Rahmen von Effektengeschäften für ihre Kundinnen und Kunden. Viele Finanzgeschäfte werden heute nur aufgrund solcher verbundenen Meldungen an den ausländischen Märkten zugelassen bzw. diese können ohne Meldungen gar nicht rechtsgültig durchgeführt oder abgeschlossen werden. Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG ist aber nicht einzig auf standardisierte Massenmeldungen aufgrund ausländischer Melde- und Informationspflichten eingeschränkt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auch andere Übermittlungen in Einzelfällen vorgenommen werden, wozu beispielsweise spezifische Antworten der Beaufsichtigten auf individuelle Anfragen betreffend einzelne Transaktionen oder Kundinnen oder Kunden gehören können83.

In solchen Fällen grenzüberschreitender Geschäftsabwicklung muss weder das Spezialitätsnoch das Vertraulichkeitsprinzip eingehalten werden, sondern es ist lediglich sicherzustellen, dass wie erwähnt die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben wie bspw. aufgrund deren Zustimmung zum Informationsaustausch.

Die Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Informationen an ausländische Straf- und Steuerbehörden gestützt auf Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG soll unzulässig sein. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine ausländische Stelle von ausländischen Steuer- oder Strafbehörden spezifisch bzw. im Einzelfall beauftragt wurde, ist eine Übermittlung an sie gestützt auf Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG ebenfalls nicht zulässig, was bei der Erfüllung allgemeiner

81 Vgl. Rundschreiben, RZ 29.

82 Bezüglich der Rechte von Kunden und Dritten haben die Beaufsichtigten unter anderem das Geschäfts- und Bankkundengeheimnis, die Bestimmungen über den Datenschutz sowie die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu wahren. Die im konkreten Fall zu treffenden Vorkehrungen bestimmen sich nach dem jeweils anwendbaren Schweizer Recht. Die Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Beaufsichtigten.

83 Vgl. FINMA Ex-Post-Evaluationsbericht, S. 17.