Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Die Geheimhaltung der übermittelten Informationen durch die zuständigen ausländischen Behörden an den übermittelten Informationen muss gewährleistet sein, damit nicht öffentlich zugängliche Informationen übermittelt werden können.

Absatz 4

Schliesslich kann es im Rahmen von Anerkennungs- und Prüfverfahren im Zusammenhang mit dem schweizerischen Regulierungsrahmen sowie der entsprechenden Aufsichtspraxis der FINMA sachgerecht sein, dass die ausländische Behörde gewisse für den Zweck des Anerkennungs- und Prüfverfahrens bzw. Monitorings notwendige und nicht öffentlich zugängliche Informationen direkt von einem Beaufsichtigten anlässlich eines Gesprächs in Erfahrung bringen kann. Im Rahmen von Anerkennungs- und Prüfverfahren kann die ausländische Behörde mittels solcher Gespräche mit Beaufsichtigten ein kompletteres Bild von der Arbeit der FINMA und ihrer Umsetzung des Regulierungsrahmens erhalten.

Die FINMA kann jeweils entscheiden, ob sie an diesen Gesprächen teilnehmen möchte.

Absatz 5

Wie bei der Zusammenarbeit der FINMA mit internationalen Organisationen und Gremien gemäss Artikel 42b FINMAG soll die FINMA auch im Fall der Zusammenarbeit im Rahmen von Anerkennungs- und Prüfverfahren gemäss Artikel 42bbisE-FINMAG den Verwendungszweck sowie die allfällige Weiterleitung der nach Absätzen 3 und 4 übermittelten Informationen möglichst detailliert mit der prüfenden ausländischen Behörde vereinbaren.

Art. 42c

Absätze 1 und 2

In Absatz 1 soll die Direktübermittlung durch Beaufsichtigte von nicht öffentlich zugänglichen Informationen ausschliesslich zu Finanzmarktaufsichtszwecken an Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Finanzmarktaufsicht betraute ausländische Stellen geregelt werden. Diese Direktübermittlung soll nur zulässig sein, soweit die Voraussetzungen der Amtshilfe (Spezialität und Vertraulichkeit gemäss Art. 42 Absatz 2 FINMAG) erfüllt sind.

Diesbezüglich hat die FINMA eine Liste79 veröffentlicht, auf welcher über 100 ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden figurieren, für welche die Beaufsichtigten die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen der Amtshilfe der FINMA vermuten dürfen. Für den Fall, dass eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde oder beauftragte Stelle nicht auf dieser Liste steht, können Vertraulichkeit und Spezialität bspw. auch durch eine Bestätigung der empfangenden Behörde bzw. Stelle oder durch eine schriftliche Auskunft eines im Finanzmarktrecht spezialisierten lokalen Anwalts bzw. einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei oder unternehmensintern durch eine qualifizierte Person geklärt werden.80

79 Abrufbar unter www.finma.ch > Überwachung > Branchenübergreifende Themen > Direktübermittlung: https://www.finma.ch/en/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/2ueberwachung/list-of-foreign-supervisory-authorities.pdf?sc_lang=en&hash=E95C1360EBEE1D8CBD208809B7879ECE (zuletzt abgerufen am 22.4.2024).

80 Vgl. auch Rundschreiben 2017/6 Direkte Übermittlung von nicht öffentlichen Informationen an ausländische Behörden und Stellen durch Beaufsichtigte, RZ 20 f., abrufbar unter www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2017-06- 20210401.pdf?sc_lang=de&hash=09B150594E51CAE6CF942EF638652BEA (zuletzt abgerufen am 22.4.2024).