Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Art. 26a

Neben dem ordentlichen Amtshilfeverfahren besteht ein grosses Bedürfnis für private, international tätige Unternehmen, direkt mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten und Informationen übermitteln zu können.93 Wer auf einem ausländischen Markt tätig ist, muss sich an die dortigen Regeln halten. Dies bedeutet gerade im Finanz- und Revisionsmarkt oft, dass den entsprechenden Stellen zeitnahe, d. h. innert weniger Stunden oder Tage (nicht öffentlich zugängliche) Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Verweis auf das Amtshilfeverfahren wird von ausländischen Behörden immer weniger akzeptiert oder ist aufgrund der je nachdem aufwendigen Ausgestaltung des Verfahrens nicht immer zielführend.

Nach geltendem Recht steht anderseits einer direkten Informationsübermittlung im Einzelfall oft Artikel 271 StGB entgegen. Erschwerend kommt hinzu, dass über die Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung zum Teil Unklarheit herrscht. Zwar kann über ein Ausnahmegesuch die Anwendung von Artikel 271 StGB ausgeschlossen werden, doch ist es nur eine Ausnahmelösung, welche darüber hinaus oft mit erheblichem Aufwand sowohl auf Seiten des Unternehmens wie auch auf Seiten des Bundes verbunden ist. Schliesslich können Situationen, in welchen ausländische Behörden Informationen verlangen, auch unvermittelt und plötzlich auftreten; ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 271 StGB ist in diesen Fällen aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich.

Analog zur Bestimmung von Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG wird dementsprechend auch im RAG eine Rechtsgrundlage für die direkte grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen durch beaufsichtigte Revisionsunternehmen an ausländische Revisionsaufsichtsbehörden vorgesehen.

Betroffene Revisionsunternehmen in der Schweiz sollen ohne Weiteres ihren Verpflichtungen gegenüber ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nachkommen können, ohne dass sich deren Mitarbeitenden permanent der Gefahr aussetzen, sich strafbar zu machen.

Absatz 1

Revisionsunternehmen sollen den für sie zuständigen ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln dürfen, ohne dass zusätzlich eine Bewilligung nach Artikel 271 StGB erforderlich ist und soweit die Voraussetzungen der Amtshilfe (Spezialität und Vertraulichkeit gemäss Art. 26 Abs. 2 RAG) erfüllt sind.94

Die Wahrung der Drittrechte ist von den Revisionsunternehmen selbst zu prüfen und sicherzustellen. Absatz 1 ist auch dann anwendbar, wenn ein Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 271 StGB fällt.

Absatz 2

Artikel 15a Absatz 1 RAG statuiert eine Auskunftspflicht für alle zugelassenen Personen und Revisionsunternehmen sowie für natürliche Personen, welche Mitglied im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan eines Revisionsunternehmens sind

93 Vgl. hierzu und zum Folgenden sinngemäss: Botschaft des Bundesrats zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) vom 3. September 2014, BBl 2014 7483.

94 Bezüglich der Rechte von geprüften Unternehmen und Dritten haben die Revisionsunternehmen unter anderem das Geschäfts- und Revisionsgeheimnis, die Bestimmungen über den Datenschutz sowie die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu wahren. Die im konkreten Fall zu treffenden Vorkehrungen bestimmen sich nach dem jeweils anwendbaren Schweizer Recht. Die Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Beaufsichtigten.