Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

müssen die Voraussetzungen der Amtshilfe gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 3 RAG der Vertraulichkeit und Spezialität jedenfalls erfüllt sein.

Die Regelung der grenzüberschreitenden Prüfungen in Absatz 3 ist nicht abschliessend und schliesst insbesondere die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 271 StGB durch die zuständige Stelle in weiteren Fallkonstellationen grundsätzlich nicht aus.

Absatz 3bis

Die RAB kann die Durchführung von virtuellen grenzüberschreitenden Prüfungen per Fernzugriff erlauben, soweit die Revisionsunternehmen Massnahmen treffen, wonach die Einsichtnahme und Mitnahme von Informationen durch ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden nur im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgen. Bei der Bewilligungserteilung der RAB an die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde weist sie diese auf ihre Pflicht hin, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Einzelheiten werden in der Bewilligung der RAB festgelegt.

Denkbar ist, dass der Zugriff aus dem Ausland auf die Server-Umgebung von Schweizer Revisionsunternehmen voraussetzt, dass der Fernzugriff beim ausländischen Netzwerkpartner des Revisionsunternehmens stattfindet und dieses auf vertraglicher Basis nach Schweizer Recht eine Hilfsperson bestimmt, die am Ort des Fernzugriffs die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwacht.

Sinngemäss handelt es sich dabei um die gleiche Regelung, wie sie die FINMA für die Bewilligung von virtuellen Inspektionen bereits anwendet, wobei die Bestimmung einer Hilfsperson bei einer Tochtergesellschaft im Gegensatz zu einem Netzwerkpartner nicht erforderlich ist.

Stellt sich nach einer Prüfung heraus, dass die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde die Voraussetzungen von Artikel 27 E-RAG nicht eingehalten hat, kann ihr die RAB zukünftig die Erlaubnis von (virtuellen) Prüfungen per Fernzugriff verwehren.

Absatz 4

In Absatz 4 soll im Weiteren präzisiert werden, dass die RAB eine Begleitung der Aufsichtshandlungen in der Schweiz entweder selbst vornehmen kann oder auch durch eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten begleiten lassen kann.

Absatz 5

Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2, 3 und 3bisbefugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

4.3 Nationalbankgesetz

Art. 14

Absatz 3

Gemäss Artikel 14 Absatz 3 NBG übermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung der SNB die Grundlagen und Ergebnisse ihrer statistischen Tätigkeiten im Bereich der Mehrwertsteuer. Falls erforderlich stellt sie ausserdem Mehrwertsteuerdaten aus ihren Datenbeständen und Erhebungen zur Verfügung, um die SNB bei der Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben zu unterstützen. Infolge der Regelung der Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen im neuen Artikel 50bbis