Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen, wenn es um Auskünfte und Unterlagen geht, welche die Aufsichtsbehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.95

Die Übermittlung von Informationen bedarf der vorgängigen Meldung an die Aufsichtsbehörde, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Absatz 3

Die RAB kann generell (d. h. ungeachtet einer allfälligen Meldung) den Amtshilfeweg vorbehalten. In diesem Fall hat die RAB im Vorfeld einer allfälligen Übermittlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine amtshilfeweise Übermittlung gegeben sind. Äussert die RAB von sich aus keinen Vorbehalt, so kann eine Information geliefert werden, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

Die Einzelheiten zum Prozess (Fristen etc.) können in einem RAB-Rundschreiben geregelt werden. Die Rechte Dritter können dabei auch gewahrt bleiben, wenn diese rechtsgültig auf ihre Rechte verzichten.

Absatz 4

Die RAB kann (analog zur FINMA nach Art. 42c Abs. 5 E-FINMAG) die Veröffentlichung, die Übermittlung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis ins Ausland von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies in ihrem Aufsichtsinteresse liegt und sofern keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (sog. Supervisory Privilege bzw. Zustimmungsvorbehalt).

Art. 26b

Absätze 1 und 2

Mit der Einfügung des neuen Artikels 26b E-RAG soll die RAB analog zur FINMA nach Artikel 42d E-FINMAG dazu ermächtigt werden, auf Ersuchen einer ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen in der Schweiz zu erlauben, wenn diese Zustellung zu Revisionsaufsichtszwecken erfolgt, nicht Beweiserhebungszwecken dient und Gegenrecht mit dem Staat der ersuchenden ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde besteht.

Die RAB kann eine Güterabwägung vornehmen und über das ausländische Zustellungsgesuch frei entscheiden. In diesem Rahmen kann die RAB bspw. auch Einschränkungen oder die Modalitäten der Zustellung bestimmen wie bspw. die Anfertigung einer Übersetzung oder die direkte postalische Übermittlung in der Schweiz.

Art. 27

Absätze 1 und 3

Absatz 1 sieht vor, dass die RAB dazu legitimiert ist, Prüfungshandlungen einerseits wie bisher selbst im Ausland vor Ort vorzunehmen, andererseits aber neu auch von der Schweiz aus per Fernzugriff oder durch beigezogene Prüfbeauftragte. Nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 RAG

95 Insbesondere die ad hoc-Meldepflicht gemäss 15a Absatz 2 RAG hat die RAB für die Zulassungsrelevanz im Rundschreiben 1/2007 über die Angaben im Gesuch um Zulassung, die einzureichenden Unterlagen und die Meldepflichten während der Zulassungsdauer präzisiert. Für die Aufsichtsrelevanz wird die ad hoc-Meldepflicht im Rundschreiben 1/2010 über die Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde präzisiert.