Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Art. 50bbis

Artikel 50b NBG wurde gleichzeitig mit Artikel 42b FINMAG im Rahmen der Einführung des FinfraG ins Gesetz aufgenommen und entspricht diesem fast vollständig.

Wie der neue Artikel 42bbisE-FINMAG soll neu Artikel 50bbisE-NBG die Zusammenarbeit bei Überprüfungen des Regulierungsrahmens durch ausländische Behörden (Prüfung des Schweizer Rechts- und Aufsichtsrahmens als auch der Überwachungspraxis der SNB) in Bezug auf systemisch bedeutsame FMI regeln. Die Ausführungen zu Artikel 42bbisE-FINMAG oben gelten daher sinngemäss auch für Artikel 50bbisE-NBG.

Aufgrund der geteilten Zuständigkeit von SNB und FINMA bei der Aufsicht bzw. Überwachung systemisch bedeutsamer FMI erfordern ausländische Prüfungen des Regulierungsrahmens solcher Institute oftmals eine Mitwirkung beider Behörden. Bezüglich der Schwierigkeiten, diese Mitarbeit im bestehenden gesetzlichen Rahmen leisten zu können, kann auf die Ausführungen zu Artikel 42bbisE-FINMAG oben verwiesen werden.

Bei ausländischen Prüfungen des Regulierungsrahmens von weiteren Instituten (bspw. Banken oder Versicherungen) besteht jedoch kein Bedarf für eine Teilnahme der SNB, da sie einzig im Bereich der systemisch bedeutsamen FMI eine prudentielle Überwachungsfunktion hat. Entsprechend stellt diese Bestimmung auch keine Grundlage für die Beteiligung der SNB an ausländischen Prüfungen des Regulierungsrahmens sonstiger Institute dar.

Artikel 50bbisE-NBG soll daher neu – entsprechend Artikel 42bbisE-FINMAG – vorgesehen werden, um eine effiziente Kooperation der Schweizer Aufsichts- und Überwachungsbehörden bei ausländischen Prüfungen des Regulierungsrahmens für systemisch bedeutsame FMI sicherzustellen.

4.4 Änderung der Erklärungen der Schweiz zu Artikel 1 Absätze

2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Bei der Ratifizierung des Übereinkommens SEV Nr. 094 hat die Schweiz das Gebiet der Finanzmarktaufsicht mit Erklärungen von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Die zugehörige Botschaft100 enthält keine Erläuterungen zu dieser Ausnahme. Heute besteht kein Bedarf mehr für diese Ausnahme; vielmehr erweist sie sich aus heutiger Sicht als hinderlich. Dementsprechend wird ein Bundesbeschluss vorgelegt, der den Bundesrat dazu ermächtigen soll, diese Erklärungen zu ändern.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Gesetzesrevision hat für den Bund weder finanzielle, noch personelle Konsequenzen. Deren Umsetzung kann im Rahmen der bestehenden Ressourcen und Aufgaben erfolgen.

Auswirkungen auf die FINMA sind einzig im Fall zu erwarten, dass bei Artikel 42a FINMAG Variante A umgesetzt würde. In diesem Fall, würden bei der FINMA voraussichtlich Ressour-

100 Vgl. BBl 2017 5947.