Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

Grenze illegal überschreiten und nicht berechtigt sind, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Schengen-Staates aufzuhalten, sind einem Verfahren gemäss der Richtlinie 2008/115/EG18 (Rückführungsrichtlinie) zu unterziehen. Absatz 2 präzisiert, dass die Personen unter Berücksichtigung der Grundrechte nicht nur daran gehindert werden sollen, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, sondern auch davon abgehalten werden sollen, die Grenze unbefugt zwischen den Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Zur Überwachung der Grenze sollen alle erforderlichen Mittel eingesetzt werden, einschliesslich stationärer oder mobiler Einheiten.

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 13 SGK. Es wird lediglich präzisiert, dass die Grenzüberwachung so erfolgen soll, dass unbefugte Grenzübertritte wirksam entdeckt oder verhindert werden können. Die Lagebilder sind entsprechend zu nutzen. Diese enthalten Informationen über Vorfällen zu unerlaubten Grenzübertritten, grenzüberschreitender Kriminalität oder unerlaubter Sekundärmigration. Damit sollen allfällige Trends frühzeitig erkannt werden können.

Absatz 4 präzisiert, in welcher Form die Überwachung erfolgen kann (stationäre oder mobile Einheiten). Ziel dieser Überwachung soll die Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts oder die Festnahme von Personen im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten der Schengen-Aussengrenze sein. Die Überwachung kann auch unter Einsatz technischer und elektronischer Mittel erfolgen.

Die Europäische Kommission kann gemäss Absatz 5 delegierte Rechtsakte erlassen, welche Mindeststandards für die Grenzüberwachung festlegen. Diese Mindeststandards haben namentlich die Art der Grenze (Land-, See- oder Luftgrenze) sowie Faktoren wie die geographischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Kapitel V «Bestimmte Massnahmen in Bezug auf die Aussengrenzen»

Dieses bestehende Kapitel erhält eine neue Überschrift. Er bezieht sich neu nicht mehr nur auf Massnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen.

Art. 21a Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union

Diese neue Regelung sieht vor, dass bei gesundheitlichen Notlagen grossen Ausmasses vorübergehende Einreisebeschränkungen und gesundheitsbezogene Beschränkungen (etwa Test, Quarantäne und Selbstisolierung) für notwendige und nicht notwendige Reisen in den Schengen-Raum an den Schengen-Aussengrenzen vorgesehen werden können (Abs. 1). Diese vorübergehenden Reisebeschränkungen müssen verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein (Abs. 2).

Dieser Artikel überträgt daher dem Rat der EU die Befugnis, auf Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission, eine Durchführungsverordnung zu erlassen, die diese vorübergehenden Reisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen verbindlich festlegt.

18 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie); ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.