Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Übersicht
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf die Genehmigung und Umsetzung des No-
tenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über
einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (nachfol-
gend Schengener Grenzkodex, SGK) und die damit notwendigen Anpassungen auf Gesetzesstufe. Zudem wird eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG) in Zusammenhang mit dem nationalen ETIAS-System (N-ETIAS) vorgeschlagen. Im Rahmen einer weiteren redaktionellen Änderung soll im AIG der Be-
griff «Grenze» den entsprechenden Begriffen im SGK angepasst werden.
Ausgangslage
Angesichts der bestehenden Herausforderungen der letzten Jahre und um den Schengen-Raum als Ganzes zu stärken hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1717 eine Reihe von Änderungen der bestehenden Vorschriften des SGK beschlossen. Damit soll eine einheitliche Anwendung der Vorschriften an den Schengen-Aussen- und Binnengrenzen ermöglicht werden.
Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der Änderung des SGK (Vor-
lage 1)
Die Verordnung (EU) 2024/1717 wurde am 13. Juni 2024 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Sie wurde der Schweiz aber bereits im Vorfeld am 24. Mai 2024 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat deren Übernahme am 26. Juni 2024 genehmigt, vorbehältlich der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die vorliegenden Änderungen des SGK zielen darauf ab, die Lehren aus der «COVID-19-Pandemie» zu ziehen und sicherzustellen, dass in Zukunft Koordinierungsmechanismen für den Umgang mit Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit im Schengen-Raum bestehen. Der Rat der EU soll bei Vorliegen einer solchen Bedrohung rasch verbindliche und einheitliche Regelungen für vorübergehende Reisebeschränkungen und andere Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen vorsehen können.
Um auf die wachsende Beteiligung staatlicher Akteure an der künstlichen Herbeiführung und Erleichterung der irregulären Migration an den Schengen-Aussengrenzen zu reagieren, wurden zudem auch Bestimmungen im SGK angepasst.
Die Änderungen des SGK umfassen ebenfalls einen neuen Mechanismus zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als Reaktion auf Bedrohungen, die eine Mehrheit der Schengen-Staaten betreffen. Dieser Mechanismus ergänzt den bestehenden Mechanismus bei Mängeln an den Schengen-Aussengrenzen (Art. 29 SGK) und ermöglicht es, bei einer gemeinsamen Bedrohung der Mehrheit der Schengen-Staaten durch einen Beschluss des Rates der EU Binnengrenzkontrollen zu genehmigen. Mit diesem Beschluss sollen Massnahmen zur Abmilderung der negativen Auswirkungen der eingeführten Binnengrenzkontrollen vorgesehen werden.