Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Die Einführung von Binnengrenzkontrollen soll weiterhin als letztes Mittel zum Einsatz kommen. Deshalb sehen die Änderungen im SGK ein strukturiertes Verfahren für die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen vor. So müssen die Schengen-Staaten, die sich für die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen entscheiden, die Angemessenheit und die Auswirkungen auf die Personenfreizügigkeit und auf die Grenzregionen bewerten. Ferner hat der Schengen-Staat, der eine Verlängerung der Binnengrenzkontrollen bei vorhersehbaren Bedrohungen erwägt, zu prüfen, ob alternative Massnahmen wie gezielte Polizeikontrollen und verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit nicht angemessener sind. Eine Risikobewertung muss dann vorgelegt werden, wenn die Verlängerung mehr als sechs Monate dauert. Ferner sollen vorübergehende Grenzkontrollen einen Gesamtzeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegen ganz besondere Umstände vor.
Weiter sehen die Änderungen des SGK neue Regeln zur Förderung wirksamer Alternativen zu Kontrollen an den Binnengrenzen in Form von verstärkten Kontrollen in den Grenzregionen vor. Dabei wird klargestellt, dass diese nicht mit Grenzkontrollen gleichzusetzen sind.
Zur Bekämpfung der Sekundärmigration innerhalb des Schengen-Raums sieht die vorliegende EU-Verordnung ein neues Überstellungsverfahren vor, welches es den Schengen-Staaten erlaubt, illegal aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, welche im Rahmen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Grenzgebiet aufgegriffen werden, leichter an den Schengen-Staat, aus dem sie ausgereist sind, zu überstellen. Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, sind von diesem Verfahren ausgenommen.
Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 bedingt Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Die Vorlage ist mit keinem finanziellen Aufwand für die Bundesverwaltung verbunden.
Schaffung eines Zugriffs des EDA auf das nationale ETIAS-System im AIG (Vor-
lage 2)
Des Weiteren soll im AIG eine Regelung aufgenommen werden, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Rahmen der Konsultation der nationalen ETIAS-Stelle, welche im SEM angesiedelt ist, ebenfalls Zugriff auf das nationale ETIAS-System (N-ETIAS) erhält. Damit kann der Konsultationsprozess vereinheitlicht und vereinfacht werden.
Mit dieser Vorlage 2 soll diese Anpassung, welche unabhängig von der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ist, im AIG aufgenommen werden.
Redaktionelle Anpassungen im Bereich «Grenze» im AIG (Vorlage 3)
Unabhängig von der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands werden einige redaktionelle Anpassungen bezüglich des Begriffs «Grenze» vorgenommen. Damit soll eine sprachliche Annäherung an die Begriffe des Schengener Grenzkodex erreicht werden.