Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

Diese neue Bestimmung des SGK legt das Verfahren fest, das in diesen Fällen zur Anwendung kommt. Die Überstellung erfolgt unbeschadet vorbestehender bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie (Abs. 4 und 6).

Die praktischen Modalitäten können die Schengen-Staaten im Rahmen ihrer bilateralen Kooperationsrahmen vereinbaren (Abs. 5).

Die Schengen-Staaten haben jährlich der Europäischen Kommission die aufgezeichneten Daten über die Anwendung dieses Verfahrens zu statistischen Zwecken zu übermitteln (Abs. 7).

Art. 24 Abs. 1

Diese Regelung verlangt die Beseitigung von Verkehrshindernissen, die nicht ausschliesslich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, an den Strassenübergängen der Binnengrenzen. Mit der vorliegenden Änderung des SGK wird Absatz 1 dahingehend präzisiert, dass Verkehrshindernisse auch dann nicht beseitigt werden müssen, wenn sie für den Einsatz von Kontroll- und Überwachungstechnologien an Strassengrenzübergangsstellen an den Binnengrenzen erforderlich sind.

Art. 25 Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder

Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Der bestehende Artikel 25, welcher einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen schafft, wird mit der vorliegenden Änderung des SGK angepasst und erhält eine neue Fassung. Er enthält Beispiele für die Art der Bedrohung, die zur einseitigen Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen führen kann, und die Umstände, unter denen die Kontrollen an den Binnengrenzen verlängert werden können.

Wie bis anhin hat ein Schengen-Staat bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen insbesondere das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu beachten. In Absatz 1 wird neu exemplarisch aufgeführt, wann eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben erachtet werden kann (bspw. Terrorismus, gesundheitliche Notlagen grossen Ausmasses oder grosse internationale Anlässe etc.).

Wie bereits heute sollen Binnengrenzkontrollen «nur als letztes Mittel» eingeführt resp. verlängert werden. Absatz 2 präzisiert, dass diese Massnahme erforderlich und verhältnismässig sein muss und der Umfang sowie die Dauer der Wiedereinführung nicht über das erforderliche Mass, um auf die festgestellte ernste Bedrohung angemessen zu reagieren, hinausgehen dürfen. Die konkreten Massnahmen werden gestützt auf die Artikel 25a (vorhersehbare und unvorhersehbare Ereignisse), 28 (schwere gesundheitliche Notlage) oder 29 SGK (schwerwiegende Mängel an den Aussengrenzen, die das Funktionieren des Schengen-Raumes gefährden) eingeführt und können, falls dieselbe Bedrohung weiter anhält, verlängert werden (Abs. 3). Die Schengen-Staaten haben dabei die in den Artikeln 26 bzw. 30 SGK aufgelisteten Kriterien zu beachten.