Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Art. 26 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und
Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
In dieser Regelung werden die Kriterien erläutert, die von den Schengen-Staaten bei der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Artikel 25a SGK zu berücksichtigen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Binnengrenzkontrollen das Mittel der letzten Wahl bleiben.
Mit der vorliegenden Änderung des SGK erhält Artikel 26 eine neue Fassung. Wie bis anhin haben die betroffenen Schengen-Staaten bei der erstmaligen Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen zu bewerten, ob diese Massnahme geeignet und verhältnismässig ist.
Absatz 1 wird präzisiert und es werden die einzelnen Gesichtspunkte aufgeführt, welche der Schengen-Staat bei seinem Entscheid über die Einführung von Binnengrenzkontrollen zu berücksichtigen hat. Der Schengen-Staat hat neben der Auswirkung auf den freien Personenverkehr u.a. auch die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Regionen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob es mildere Mittel gibt, um der Bedrohungslage mächtig zu werden (Abs. 1 und Abs. 3).
Wurden bereits für sechs Monate Binnengrenzkontrollen eingeführt (vgl. Art. 25a Abs. 5), muss der betroffene Schengen-Staat eine Risikobewertung durchführen. Diese beinhaltet zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Elementen eine Neubewertung der Kriterien gemäss Absatz 1 (Abs. 2).
Beschliesst ein Schengen-Staat Binnengrenzkontrollen wieder einzuführen oder zu verlängern, sorgt er dafür, dass diese mit geeigneten, komplementären Massnahmen einhergeht, die die Auswirkungen auf den Personen- und Güterverkehr abmildern. Dabei sind die starken sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zwischen den grenzübergreifenden Regionen sowie Personen, die wichtige Reisen unternehmen, besonders zu berücksichtigen (Abs. 3).
Art. 27 Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder
Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und
Risikobewertung
Der bisherige Artikel 27 SGK wird durch eine neue Regelung ersetzt. Diese hat die Meldung der Schengen-Staaten zur vorübergehenden Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen zum Gegenstand (Abs. 1). Zudem wird darin die Verpflichtung verankert, eine Risikobewertung vorzulegen, wenn diese Kontrollen zur Abwehr einer vorhersehbaren Bedrohung verlängert werden sollen (Abs. 2 und 3).
Absatz 1 regelt, welche Angaben die Mitteilung des Schengen-Staats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen enthalten muss (Gründe, Umfang, betroffene Grenzübergangsstellen etc.). Diese erfolgt anhand eines Musters, welches die Europäische Kommission verfügbar macht.
Besteht die Binnengrenzkontrolle bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg (Art. 25a Abs. 5 SGK) und soll sie vom betroffenen Schengen-Staat erneut verlängert werden, hat er die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen und zu begründen, weshalb die Bedrohung weiterhin besteht. Er hat der Meldung ebenfalls eine Risikobewertung beizufügen. (Abs. 2).