Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

Wurde die Wiedereinführung oder Verlängerung der Binnengrenzkontrollen aufgrund sehr hoher Zahlen unerlaubter Migrationsbewegungen (Art. 25 Abs. 1 Bst. c SGK) beschlossen, hat der Schengen-Staat zusätzlich zur Risikobewertung weitere Informationen anzugeben (z.B. Datenanalysen aus einschlägigen europäischen Informationssystemen, Abs. 3).

Die Europäische Kommission kann wie bis anhin um Übermittlung weiterer Informationen ersuchen, wenn sie es als notwendig erachtet (Abs. 4).

Der betroffene Schengen-Staat kann wie bis anhin beschliessen, die übermittelten Informationen als «Verschlusssache» einzustufen (Abs. 5). Diese Einstufung kann jedoch eine allfällige Weiterleitung der Informationen über geeignete und sichere Kanäle der Polizeizusammenarbeit an andere, von der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen betroffene Schengen-Staaten, nicht verhindern.

Die Europäische Kommission kann gestützt auf Absatz 6 Durchführungsrechtsakte zur Erstellung des in Absatz 1 genannten Musters erlassen.

Art. 27a Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der

Kommission

In dieser neuen Bestimmung wird geregelt, in welchen Konstellationen die Konsultationen zwischen der Europäischen Kommission und den betreffenden Schengen-Staaten durchzuführen sind und unter welchen Umständen eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der eingeführten Binnengrenzkontrollen abzugeben ist.

Nach Erhalt der Mitteilung durch den Schengen-Staat, welcher die Binnengrenzkontrollen wieder eingeführt hat, kann die Europäische Kommission aus eigener Initiative oder auf Anfrage eines direkt betroffenen Schengen-Staates einen Konsultationsprozess einleiten (gegebenenfalls mit anderen von dieser Massnahme betroffenen Schengen-Staaten). Ziel ist es, die festgestellte Bedrohung, die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen unter Berücksichtigung der Angemessenheit alternativer Massnahmen sowie die Auswirkungen der Wiedereinführung zu prüfen (Abs. 1).

Die Europäische Kommission hat und jeder andere Schengen-Staat kann eine Stellungnahme abgeben, wenn Bedenken zur Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme bestehen (Abs. 2).

Wenn die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen während eines Zeitraums von insgesamt zwölf Monaten durchgeführt wurden, ist die Europäische Kommission dazu verpflichtet, eine Stellungnahme zur Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit dieser Kontrollen mit möglichen Empfehlungen abzugeben (Abs. 3) und einen Konsultationsprozess mit den Schengen-Staaten in die Wege zu leiten (Abs. 4).