Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Art. 64f Abs. 2 erster Satz

Bei Wegweisungsverfügungen mittels Standardformular erfolgt keine Übersetzung. In diesem Fall ist der betroffenen Person ein Informationsblatt zusammen mit dem Standardformular auszuhändigen, welches insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist hinweist.

Da die Überstellung nach Artikel 23a SGK im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mittels eines Formulars nach Anhang XII Teil B des SGK eröffnet wird, ist der bestehende Absatz 2 von Artikel 64f mit Artikel 64cbisAbsatz 3 entsprechend zu ergänzen. Auch in diesen Fällen wird keine Übersetzung des Formulars vorgenommen.

Art. 65a Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der

öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-

Aussengrenze bilden

Artikel 21a SGK überträgt dem Rat der EU die Befugnis, Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige und unbedingt notwendige Reisen in die EU vorzusehen, die an den Schengen-Aussengrenzen verhängt werden können, wenn gesundheitliche Notfälle grossen Ausmasses bestehen und diese eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Schengen-Raum darstellen. Die vorübergehenden Reisebeschränkungen müssen verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Diese Bestimmung ist direkt anwendbar und bedarf daher im nationalen Recht keiner Umsetzung. Der neue Artikel 65a VE-AIG regelt darüber hinaus, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 41 Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG)26 Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen anordnen kann, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nötig ist.

Abs. 1

Die Schengen-Staaten dürfen laut SGK für ihr Staatsgebiet zum Schutz der öffentlichen Gesundheit strengere vorübergehende Reisebeschränkungen vorsehen, als sie in der Durchführungsverordnung des Rates der EU (Art. 21a SGK) festlegt sind. Die strengeren Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit an den Aussen- und den Binnengrenzen der Schweiz richten sich in einem solchen Fall nach Artikel 41 EpG.

Abs. 2

Wie bereits während der «COVID19-Pandemie» soll die Möglichkeit bestehen, im Einzelfall Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen zu bewilligen. Eine entsprechende Bestimmung soll in Absatz 2 aufgenommen werden. Das SEM kann aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen weitere Ausnahmen verfügen, sofern diese keinen völkerrechtlichen

26 SR 818.101