Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-
Aussengrenzen der Schweiz
Mit der Änderung der Sachüberschrift soll präzisiert werden, dass Artikel 9 lediglich die ausländerrechtlichen Kontrollen von Personen regelt. Daher wird die Sachüberschrift in «Zuständigkeiten für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz» geändert.
Die Regelung in Artikel 9 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 9. Es erfolgt keine materielle Änderung, sondern die heutige Praxis wird präziser abgebildet. Die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen (Flughäfen) werden grundsätzlich durch die Kantone durchgeführt, wobei der Bund (EJPD) die Durchführung dieser Kontrollen regelt (Art. 7 Abs. 2 AIG, Art. 31 Abs. 1 VEV). Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, die eine Kontrolle durch das BAZG vorsehen.
Der geltende Absatz 2 regelt, dass der Bundesrat im Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Grenzkontrolle durch den Bund im Grenzraum (Grenzgebiet nach SGK) regelt. Für diese Kontrollen sind originär die Kantone, sowie gestützt auf das Zollgesetz (Art. 96 f. ZG) das BAZG zuständig. Die Abgrenzung der Aufgabenerfüllung ergibt sich bereits aus dem Zollgesetz (Art. 96 ZG für die Sicherheitsaufgaben des BAZG im Grenzraum; Art. 97 ZG für die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben durch das BAZG) und braucht keine weitere Konkretisierung auf Verordnungsstufe.
Art. 64 Abs. 4 und 5, Art. 64a Abs. 3bisund Art. 66
Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren
Die Absätze 4 und 5 von Artikel 64 werden aufgehoben und neu in eine eigene Bestimmung überführt. Neu regelt Artikel 66, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestimmen haben, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt (Abs. 1). Der Bundesrat regelt auf Verordnungsstufe die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Person (Abs. 2). Diese Regelung gilt für sämtliche Wegweisungsverfahren und nicht nur für die Wegweisungen nach Artikel 64 AIG. Daher ist sie neu in einer eigenen Bestimmung. Eine materielle Änderung erfährt Artikel 66 jedoch nicht.
Art. 64cbisWegweisung bei Kontrollen im grenznahen Raum
Im vorliegenden Artikel soll das im SGK neu geschaffene Überstellungsverfahren geregelt werden. Neu sieht Artikel 23a SGK ein Verfahren zur Überstellung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor, die in Grenzgebieten aufgegriffen werden. In Bezug auf die Schweiz richten sich diese Binnengrenzgebiete nach dem Grenzraum, den das EFD gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 ZG mit den Kantonen vereinbart. Dabei sind die einschlägigen internationalen Zusammenarbeitsvereinbarungen vorbehalten.
Artikel 64cbisAIG findet keine Anwendung, wenn an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen durchgeführt werden.