Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VEV). Es prüft auf Gesuch hin im Einzelfall, ob sich eine Ausnahme von der Einreisebeschränkung rechtfertigt.
Art. 66 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen
und Ausländer im Wegweisungsverfahren
Siehe dazu Ausführungen zu Artikel 64 Absatz 4 und 5 und Artikel 64a Absatz 3bis VE-AIG.
Art. 67 Abs. 2 Bst. c
Artikel 67 Absatz 2 AIG regelt, unter welchen Bedingungen das SEM Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen kann.
Neu wird ein Buchstabe c eingefügt. Versucht eine Ausländerin oder ein Ausländer mehrmals trotz der Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a oder den weiteren Massnahmen nach Artikel 41 EpG in die Schweiz einzureisen, kann das SEM ein Einreiseverbot verfügen.
Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 1bis
Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen
Artikel 92 AIG regelt die Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen.
Da Artikel 92 nur die Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen regelt, soll die Sachüberschrift entsprechend ergänzt werden.
Ferner wird ein Absatz 1biseingefügt. Es soll sichergestellt werden, dass zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit nur Personen befördert werden, die nicht aus Risikogebieten in die Schweiz einreisen.
2.5.2 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
Art. 16 Abs. 2 Bst. o
Der Verweis auf den SGK muss aufgrund der vorliegenden Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 angepasst werden.
2.6 Auswirkungen des Vertrags und des Umsetzungserlasses
2.6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Übernahme und Umsetzung der vorliegenden Änderung des SGK an hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.