Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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ergeben sich unmittelbar aus den dort enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
2.7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Im Gesetzesentwurf sind folgende Delegationen an den Bundesrat enthalten:
Art. 8 Abs. 1, 3 und 5 Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
Die bestehenden Kompetenzen des Bundesrates resp. des EJPD zur Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen sind derzeit in Artikel 30 VEV geregelt. Mit der vorliegenden Vorlage wird der Inhalt dieser Bestimmung auf Gesetzesstufe gehoben. Der Beschluss des Bundesrates resp. des EJPD, die Binnengrenzkontrollen wiedereinzuführen, ist als Realakt zu qualifizieren, weil die Rechtstellung von Privaten dadurch nicht unmittelbar betroffen ist. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG30). Der Beschluss wird daher weder publiziert noch unterliegt er der Beschwerde.
Art. 8 Abs. 5 Modalitäten Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen
Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat stützt sich auf Artikel 182 Absatz 1 BV, wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Hierbei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, welche die Modalitäten des Verfahrens zur vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz sowie deren allfällige Verlängerung und Aufhebung regeln.
Art. 65a Abs. 1
Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-
Aussengrenzen bilden
Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat stützt sich auf Artikel 182 Absatz 1 BV, wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Hierbei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, welche die Einreisebeschränkungen und weiteren Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz zur Verhinderung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite regeln.
Art. 66 Abs. 2 Vertrauenspersonen im Wegweisungsverfahren
Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat stützt sich auf Artikel 182 Absatz 1 BV, wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung