Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

4 Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Vorlage 3)

4.1 Ausgangslage

4.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Unabhängig von der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (Vorlage 1) und der Vorlage 2 werden einige redaktionelle Anpassungen bezüglich des Begriffs «Grenze» vorgenommen. Damit soll eine sprachliche Annäherung an die Begriffe des Schengener Grenzkodex erreicht werden.

Diese Anpassungen waren bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Vorlage Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG): Umsetzung «Aktionsplan Integrierte Grenzverwaltung» in der Vernehmlassung (13. Dezember 2019 - 19. April 2020) und wurden aufgrund der Coronakrise und der Schwierigkeiten der Luftfahrtbranche im Frühjahr 2021 zurückgestellt. Die redaktionellen Anpassungen sollen in der vorliegenden Vorlage wieder aufgenommen werden.

4.1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Änderung des AIG ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 nicht angekündigt.

4.2 Beantragte Neuregelung

Derzeit werden die Begrifflichkeiten des AIG im Bereich der Grenzkontrollen uneinheitlich verwendet. Dem soll mit redaktionellen Anpassungen Abhilfe geschaffen werden, indem die Terminologie im AIG so weit wie möglich an den SGK angeglichen wird. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Die vorgeschlagene Angleichung der Terminologie dient der Transparenz und der Rechtssicherheit.

4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz und 3

Artikel 7 regelt im AIG den Grenzübertritt und die Grenzkontrollen.

Abs. 1

Der bisherige Absatz 1 hielt fest, dass sich die Ein- und Ausreise nach den Schengen-Assoziierungsabkommen richtet.

Neu wird präzisiert, dass sich die Grenzkontrollen nach den Vorgaben des SGK richten.