Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Da die Begriffe im Bereich der Kontrolle von Grenzübertritten in dem für die Schweiz verbindlichen SGK und im AIG nicht einheitlich verwendet werden, sollen diese im AIG angepasst werden.
Gemäss SGK umfasst der Begriff der «Grenzkontrolle» sowohl die Ein- und Ausreisekontrollen an den Grenzübergangsstellen wie auch die Überwachung der Grenze zwischen den Grenzübergangsstellen. Der operative Vorgang, den Personen beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenze durchlaufen, wird hingegen als «Grenzübertrittskontrolle» bezeichnet.
Des Weiteren findet der Begriff «Grenzkontrolle» auch bei einer Wiedereinführung von Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz im SGK Verwendung (Art. 25 ff. SGK).
Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen hingegen verwenden heute lediglich die Begriffe «Grenzkontrolle» und «Personenkontrolle». Der im SGK verwendete Begriff «Grenzübertrittskontrolle» wird nicht verwendet. Dafür wird der Begriff «Grenzübertritt» im AIG mehrfach verwendet, wobei er sich nicht immer nur auf die Schengen-Aussengrenze bezieht. So fällt beispielsweise unter dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a AIG genannten Begriff «Grenzübertritt» die Einreise in die Schweiz von einem Schengen-Staat wie auch (über den Luftweg) von einem Drittstaat herkommend. Wo die Begriffe «Grenzkontrolle» bzw. «Personenkontrolle» verwendet werden, ist die aus dem SGK ableitbare Begriffsunterscheidung nicht erkennbar übernommen worden. Vielmehr werden die Begriffe im nationalen Recht meist als Synonyme verwendet. Dies zeigt sich insbesondere bei Bestimmungen, in denen in der Sachüberschrift der eine, im Normtext jedoch der andere Begriff verwendet wird oder gar ein Absatz beide Begriffe verwendet, ohne dass eine Differenzierung ersichtlich wäre (bspw. Art. 7, 9 und 104a Abs. 3 AIG).
Mit Blick auf die Begriffsbestimmung des SGK soll daher überall dort, wo das geltende nationale Recht mit Bezug auf das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze den Begriff «Personenkontrolle» verwendet, dieser durch den Begriff «Grenzkontrolle» ersetzt werden. Diese Begrifflichkeiten sind auch auf Verordnungsstufe anzupassen (z.B. Art. 31 VEV).
Sind hingegen Kontrollen im Sinne der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz (Art. 25 ff. SGK) gemeint, soll im AIG neu der Begriff «Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz» verwendet werden.
Abs. 3
Der heutige Absatz 3 erhält einen neuen Inhalt. Unter dem Titel «Schengener Aussengrenzen» regelt Artikel 29 VEV heute, dass das SEM im Einvernehmen mit dem BAZG und den für die Kontrollen an den Grenzen zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz festlegt. Diese Regelung soll neu auf Gesetzesstufe gehoben werden. Dabei soll lediglich der Begriff «Personenkontrollen» durch «Grenzkontrollen» ersetzt werden. Zudem wurde allein in der französischen Fassung eine redaktionelle Anpassung vorgenommen («habilitées à effectuer le contrôle des personnes»