Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Während des Asylgrenzverfahrens haben sich die Personen an der EU-Aussengrenze, in der Nähe der Transitzonen oder an speziell ausgewiesenen Orten im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aufzuhalten. Familien mit Minderjährigen sind in speziell auf ihre Bedürfnisse angelegten Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen (vgl. Art. 55 Asylverfahrensverordnung).
Muss ein Asylsuchender zu einer medizinischen Behandlung oder einer Anhörung bei der Asylbehörde oder der Beschwerdeinstanz in den EU-Mitgliedstaat einreisen, gilt dies nicht als «Einreise» in das Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaates (Art. 54 Abs. 5 Asylverfahrensverordnung).
Der in der Überprüfungsverordnung (Art. 10) festgelegte Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.4.2.3) findet ebenfalls Anwendung auf das Asylgrenzverfahren (Art. 43 Abs. 4 Asylverfahrensverordnung).
Artikel 47 sieht vor, dass die Europäische Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts gestützt auf eine festgelegte Formel (Abs. 4 von Art. 47 Asylverfahrensverordnung) die Höchstzahl von Asylgesuchen festlegt, die ein EU-Mitgliedstaat pro Jahr im Rahmen des Asylgrenzverfahrens zu prüfen hat. EU-weit sollen jederzeit 30 000 Plätze für das Asylgrenzverfahren zur Verfügung stehen (Art. 46).
Sobald der EU-Staat diese Höchstzahl erreicht, ist er nicht mehr verpflichtet, das Asylgrenzverfahren anzuwenden bis die Zahlen wieder sinken.
3.4.2 Asylverfahren an einem Schweizer Flughafen, der eine Schengen-Aussengrenze bildet
Asylgesuche können an den internationalen Flughäfen von Genf und Zürich eingereicht werden (Art. 22–23 AsylG). Reicht eine Person ihr Asylgesuch an einem anderen Schweizer Flughafen ein, so wird sie in das nächstgelegene BAZ verlegt. Das Asylverfahren am Flughafen entspricht weitgehend dem ordentlichen nationalen Asylverfahren, es wird jedoch aufgrund der kürzeren Fristen rascher abgewickelt.
Der asylsuchenden Person wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs eröffnet, dass ihr die Einreise in die Schweiz verweigert wird und dass sie für höchstens 60 Kalendertage in die Transitzone des Flughafens Genf oder Zürich zugewiesen wird. Die asylsuchende Person wird auch darauf hingewiesen, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die Verweigerung der Einreise in die Schweiz bis zur Eröffnung des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und jederzeit gegen die Zuweisung zur internationalen Transitzone des Flughafens (Art. 108 Abs. 5 AsylG) einreichen kann.
Asylsuchende werden innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Ankunft am Flughafen von einer Rechtsvertretung kontaktiert. Während des Verfahrens werden sie in einer Unterkunft der internationalen Transitzone des Flughafens untergebracht.
Nach Erlass der Verfügung über die Einreiseverweigerung und die Zuweisung zur Flughafen-Transitzone organisiert das SEM für Asylsuchende eine Erstbefragung in Anwesenheit der Rechtsvertretung. Diese Befragung dient dazu, den rechtserhebli-