Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Art. 10 Anfechtung durch die Behörden
Die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung berührt nicht die Möglichkeit einer Behörde, ein im nationalen Recht vorgesehenes Rechtsmittelverfahren in Anspruch zu nehmen.
Art. 11 Berechnung der Fristen
Diese Bestimmung enthält die Regeln zum Fristenlauf.
Art. 12 Übergangsmassnahmen
Die Bestimmung sieht vor, dass drei Monate nach Inkrafttreten der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung die Europäische Kommission einen gemeinsamen Umsetzungsplan vorlegt. Gestützt auf diesen sollen die Schengen-Staaten nationale Umsetzungspläne erarbeiten, die von der Europäischen Kommission zu überwachen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schengen-Staaten rechtzeitig bis zum Anwendungszeitpunkt den Inhalt der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung national umsetzen.
Art. 13 Überwachung und Bewertung
Spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre erstattet die Europäische Kommission Bericht über die Anwendung der Verordnung in den Schengen-Staaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltung
Die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Anwendbar wird sie jedoch erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
3.4 Asylverfahren an der Schengen-Aussengrenze
3.4.1 Europäisches Asylverfahren an den Schengen- Aussengrenzen
Die Asylverfahrensverordnung führt in der EU neu ein Asylverfahren an den EU-Aussengrenzen ein (Art. 43–56). Die Asylverfahrensverordnung und das Asylgrenzverfahren sind für die Schweiz nicht verbindlich, da sie nicht Bestandteil des Dublin- oder Schengen-Besitzstands sind.
Nach der Überprüfung des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5) kann ein Asylgesuch im Grenzverfahren geprüft werden, wenn die asylsuchende Person die Einreisevoraussetzungen nach dem SGK (Art. 6) nicht erfüllt