Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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und das Asylgesuch an einer Übergangsstelle der EU-Aussengrenze oder in der Transitzone, nach einer Festnahme im Zusammenhang mit dem illegalen Überschreiten der EU-Aussengrenze, nach der Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines EU-Staates nach einer Such- und Rettungsaktion oder nach einer Umsiedlung (Relocation) gestellt wurde (Art. 43 Abs. 1 Asylverfahrensverordnung). Die Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ist nicht gestattet (Art. 43 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung).

Das Asylgrenzverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn der Asylsuchende die Behörden vorsätzlich täuscht und versucht, die Feststellung seiner Identität zu verhindern, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder wenn der Asylsuchende eine Staatsangehörigkeit (bei Staatenlosen letzter Aufenthalt in einem Drittstaat) besitzt, bei denen die Schutzquote gestützt auf die jährlichen unionsweiten durchschnittlichen Eurostat-Daten unter 20 Prozent liegt (Art. 44 Abs. 1

i. V. m. Art. 42 Abs. 1 Bst. a–g und Bst. j und Abs. 3 Bst. b Asylverfahrensverordnung). Befinden sich Familien mit minderjährigen Kindern im Asylgrenzverfahren, werden ihre Gesuche vorrangig geprüft (Art. 44 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung). Die EU-Mitgliedstaaten können auch Asylgesuche vorrangig prüfen, wenn davon auszugehen ist, dass die Wegweisung rasch vollzogen werden kann.

Die Einheit der Familie ist auch im Asylgrenzverfahren zu wahren (Art. 45 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung). Die Familie muss aber bereits vor der Ankunft des Asylsuchenden bestanden haben. Absatz 3 von Artikel 45 regelt die Definition der Familienangehörigen eines Asylsuchenden.

Asylgesuche sind im Rahmen des Asylgrenzverfahrens innerhalb von fünf Tagen zu registrieren. Die Höchstdauer des Asylgrenzverfahrens beträgt zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung. In dieser Frist ist auch ein mögliches Beschwerdeverfahren durchzuführen. Die Frist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn die Person im Rahmen einer Solidaritätsmassnahme von einem anderen Staat übernommen wurde (Relocation). Nach Ablauf der Frist wird dem Asylsuchenden entweder die Einreise in das Hoheitsgebiet des EU-Staates gestattet oder er wird im Rahmen des Rückkehrverfahrens an der EU-Aussengrenze weggewiesen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung).

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylgrenzverfahrens vor, kann das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates ebenfalls an der EU-Aussengrenze oder in der Transitzone durchgeführt werden. Ebenfalls kann das Asylgrenzverfahren durchgeführt werden bei Personen, die im Rahmen einer Solidaritätsmassnahme von einem anderen EU-Mitgliedstaat übernommen wurden (Art. 52 Asylverfahrensverordnung).

Das Asylgrenzverfahren wird bei unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich nicht angewendet. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 53 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Bst. b Asylverfahrensverordnung). Die Asylverfahrensverordnung führt zusätzlich weitere Fälle auf, in denen das Asylgrenzverfahren nicht zur Anwendung kommt (besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, medizinische Gründe usw.). In diesen Fällen wird die Einreise in den EU-Mitgliedstaat gestattet und das ordentliche Asylverfahren wird angewendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung).