Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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chen Sachverhalt festzustellen, der es erlaubt, den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staat zu ermitteln. Der asylsuchenden Person wird das rechtliche Gehör gewährt, falls Zweifel hinsichtlich der Minderjährigkeit, der Staatsangehörigkeit oder der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates aufkommen (Dublin-Verfahren).
Nach der Durchführung der Erstbefragung werden unbegleitete Minderjährige unter 14 Jahren in das BAZ der betreffenden Region überstellt, wo gegebenenfalls ein Dublin-Verfahren eingeleitet wird.
Wird das Flughafenverfahren weitergeführt, hat das SEM der asylsuchenden Person seinen Entscheid innerhalb von 20 Tagen ab Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen. Dabei kann es sich um einen Nichteintretensentscheid (NEE), einen negativen materiellen Entscheid oder eine Einreisebewilligung für die weitere Behandlung des Gesuchs in der Schweiz handeln.
Die Einreise kann bewilligt werden, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind, für welche die Frist von 20 Kalendertagen nicht ausreicht, der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder in einen Drittstaat nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder ein Dublin-Verfahren eingeleitet wurde, in dessen Rahmen eine Rückübernahme anvisiert werden kann, wobei die Antwort jedoch nicht innerhalb von 20 Kalendertagen eingetroffen ist.
Wenn ein Entscheid nicht innerhalb der Frist von 20 Kalendertagen nach der Einreichung des Asylgesuchs getroffen werden kann, erteilt das SEM die Bewilligung zur Einreise und weist die betreffende Person einem Kanton oder einem BAZ zu (Art. 23 Abs. 2 AsylG).
Bei einem im Flughafenverfahren getroffenen materiell ablehnenden Entscheid oder einem NEE beträgt die Frist für Beschwerden vor dem BVGer fünf Arbeitstage. Das BVGer entscheidet über entsprechende Beschwerden innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids wird die ausländische Person von den zuständigen kantonalen Behörden direkt ab Flughafen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zurückgeführt oder nach Entscheideröffnung in den jeweiligen Vertragsstaat, der unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.
Während des Flughafenverfahrens wird keine Administrativhaft angeordnet.
3.4.3 Vergleich der Gleichwertigkeit der Asylverfahren an der Schengen-Aussengrenze
Das europäische Asylgrenzverfahren an der Schengen-Aussengrenze unterscheidet sich namentlich in folgenden Punkten vom Schweizer Asylverfahren am Flughafen:
– Zugelassener Personenkreis: Das europäische Asylgrenzverfahren wird nicht nur auf Personen angewendet, die das Asylgesuch an der Schengen-Aussengrenze oder in der Transitzone eingereicht haben, sondern auch auf Asylsu-