Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Einige Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie sollen ebenfalls auf das neue Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden unter Absatz 3 aufgelistet.
Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, ist auf deren Antrag eine Frist von maximal 15 Tagen für die freiwillige Ausreise zu gewähren, ausser es besteht Fluchtgefahr, das Asylgesuch wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die Personen stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zur Verhinderung der Fluchtwährend des Wegweisungsverfahrens werden die Reisedokumente eingezogen (Abs. 5).
Den Schengen-Staaten steht es offen nach der Ablehnung eines Asylgesuchs an der Schengen-Aussengrenze eine Einreiseverweigerung nach Artikel 14 SGK auszusprechen und gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht anzuwenden (Abs. 6). In diesen Fällen muss der Schengen-Staat jedoch sicherstellen, dass die Behandlung und das Schutzniveau der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen trotzdem mit Artikel 4 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie sowie gewissen Vorgaben dieser EU-Verordnung gleichwertig sind (Art. 4 Abs. 2 und 4 sowie Art. 5 Abs. 4).
Art. 5 Haft
Um die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Schengen-Staats zu verhindern bzw. bei Bestehen einer Fluchtgefahr, können Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens an der Schengen-Aussengrenze abgelehnt wurde (Art. 4 Abs. 1), zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gestützt auf eine Einzelfallprüfung in Haft genommen werden. Die Haft darf nur als letztes Mittel angeordnet werden (Abs. 1).
Die Haft ist so kurz wie möglich aufrechtzuerhalten und darf für maximal zwölf Wochen angeordnet werden. Sie ist an die Maximalhaftdauer von 6–18 Monaten der Rückführungsrichtlinie anzurechnen (Abs. 4 Rückkehrgrenzverfahrensverordnung; Art. 15 Abs. 5 und 6 Rückführungsrichtlinie).
Kapitel III In einer Krisensituation anwendbare Ausnahmeregelungen
Art. 6 In einer Krisensituation auf das Rückkehrverfahren an der Grenze
anwendbare Massnahmen
Liegt eine Krisensituation gemäss der Definition der Krisenverordnung (Art. 1 Abs. 4) vor, kann das Wegweisungsverfahren von zwölf Wochen sowie die Ausschaffungshaft um weitere sechs Wochen verlängert werden (Abs. 1). Der Zugang der Rechtsberatung kann in Hafteinrichtungen nur eingeschränkt werden, wenn dies zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich ist und sofern dadurch der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird (Abs. 3).