Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Die für die Abnahme der biometrischen Daten zuständige Behörde kann in gewissem Umfang und als letztes Mittel Zwang anwenden. Dies hat in verhältnismässiger Weise und unter Achtung des innerstaatlichen oder europäischen Rechts zu erfolgen.
Verweigert ein Minderjähriger die Abgabe seiner biometrischen Daten und bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Risiko für die Sicherheit oder den Schutz des Kindes besteht, so wird der Minderjährige an die zuständigen nationalen Kindesschutzbehörden verwiesen (Abs. 2).
Eurodac-Daten, die sich auf Kinder unter 14 Jahren beziehen, dürfen nur dann zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden, wenn die Vermutung besteht, dass dieses Kind eine terroristische Straftat oder eine andere schwere Straftat begangen hat oder begehen wird (Abs. 3).
Kapitel II: Personen, die internationalen Schutz beantragen
Art. 15 Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
Jeder Mitgliedstaat muss die biometrischen Daten von Personen abnehmen, die internationalen Schutz beantragen. Neben den Fingerabdrücken ist neu auch das Gesichtsbild zu erfassen. Das Mindestalter wurde dabei von 14 Jahren auf 6 Jahre herabgesetzt. Neu wird auch festgehalten, dass die biometrischen Daten an Eurodac übermittelt werden müssen, wenn der Antrag an einer Aussengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone gestellt wird und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 SGK nicht erfüllt sind (Abs. 1 Bst. b). Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können die biometrischen Daten, die alphanumerischen Daten und, sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Ausweises oder Reisedokuments auch von speziell geschulten Mitgliedern der Europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Experten der Asyl-Unterstützungsteams erfasst und übermittelt werden (Abs. 3). Absatz 4 legt fest, dass ein Datensatz mit den Datensätzen, die denselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen betreffen, verknüpft wird.
Art. 16 Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen Person
Sobald der verantwortliche Mitgliedstaat gemäss der AMMR-Verordnung bestimmt wurde, muss neu der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des verantwortlichen Mitgliedstaats durchführt, seinen zu der betreffenden Person gespeicherten Datensatz durch Hinzufügen des verantwortlichen Mitgliedstaats aktualisieren (Abs. 1).
Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem aktuellen Inhalt von Artikel 10 der Verordnung (ausser Bst. e, der in Abs. 3 einfliesst).
Geht die Zuständigkeit gemäss den Artikeln 37 und 68 der AMMR-Verordnung auf einen anderen Mitgliedstaat über, gibt der Mitgliedstaat, der die Verschiebung der Zuständigkeit feststellt, den zuständigen Mitgliedstaat an (Abs. 3).
In den beiden oben genannten Fällen unterrichtet Eurodac so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Übermittlung solcher Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, der einen Treffer