Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Art. 21 Datenspeicherung
Artikel 21 legt fest, welche Daten dieser Personenkategorie in Eurodac gespeichert werden sollen. Unter anderem soll das Datum gespeichert werden, an dem internationaler Schutz oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht gewährt wurde (Abs. 1 Bst. o). Zudem wird festgelegt, mit welchem Datensatz eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/818 automatisch vorgenommen wird (Abs. 2).
Kapitel IV: Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim irregulären
Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden
Kapitel IV bezieht sich auf Personen, die illegal die Schengen-Grenze überschreiten. Diese Personenkategorie ist bereits in der geltenden Verordnung vorgesehen.
Art. 22 Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
Der revidierte Artikel sieht neu nicht nur die Erfassung der Fingerabdrücke, sondern auch des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds vor, einschliesslich von Minderjährigen ab sechs Jahren (Abs. 1). Die Bestimmungen zur Datenlieferung entsprechen weitgehend der geltenden Regelung. Absatz 2 regelt, welche Daten erfasst werden müssen. Es werden verschiedene neue Daten genannt, insbesondere eine eingescannte Farbkopie der Identitäts- oder Reisedokumente. Absatz 3 sieht vor, dass zusätzliche Daten bereitgestellt werden müssen, sofern verfügbar. Dazu gehört beispielsweise die Information, dass die Ausreise der betreffenden Person festgestellt worden ist oder dass sie rückgeführt wurde. Ebenfalls im System einzugeben ist der Staat, der die Person im Rahmen der Relocation übernimmt, sowie der Hinweis, dass die Person Rückkehrhilfe erhalten hat oder dass sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte gemäss der Überprüfungsverordnung.
Die Absätze 4–6 entsprechen den geltenden Absätzen von Artikel 14 betreffend Personen, welche die Grenze illegal überschreiten. Sie beziehen sich auf die Datenübermittlung an das Zentralsystem und an den CIR innerhalb von 72 Stunden und die entsprechenden Ausnahmen. Im Zentralsystem ist auch anzugeben, ob die Person den Schengen-Raum aufgrund einer Wegweisungsverfügung oder einer Rückführung verlassen hat (Abs. 7). Ausserdem können Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Asylsachverständige, die Aufgaben und Befugnisse gemäss der Verordnung (EU) 2019/189668 und der Verordnung (EU) 2021/2303 wahrnehmen, einen Scan des Reisedokuments oder des Identitätsausweises erfassen (Abs. 8). Zudem wird jeder Datensatz mit anderen Datensätzen der gleichen Personenkategorie verknüpft, wenn sie dieselbe Person betreffen (Abs. 9). Absatz 10 regelt zudem, unter welchen Umständen bzw. mit welchem Datensatz ein automatischer Abgleich mit an-
68 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.