Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten aktualisieren auch den neu zuständigen Mitgliedstaat in ihren entsprechenden Datensätzen (Abs. 4).
Art. 17 Datenspeicherung
Das Eurodac-System funktionierte bislang nur mit Fingerabdruckdaten, das heisst mit Ausnahme des Geschlechts der betroffenen Person wurden keine weiteren personenbezogenen Daten gespeichert. Neu müssen unter anderem weitere Personendaten (Gesichtsbild, Vornamen, Nachname[n], Aliasnamen, Nationalität, Geburtsdatum, Geburtsort; Abs. 1 Bst. b–f) sowie, falls vorhanden, Angaben zu den Ausweisdokumenten gespeichert werden (Art. 1 Bst. i). Dabei ist auch vorgesehen, dass eine eingescannte Farbkopie des Identitätsausweises oder des Reisedokuments im System erfasst wird (Bst. j).
Zusätzlich müssen unter anderem noch die folgenden Daten gespeichert werden, sofern diese vorhanden sind: der zuständige Mitgliedstaat gemäss Artikel 16 Absatz 1– 3 (Abs. 2 Bst. a), die Ausstellung eines Visums, der ausstellende Mitgliedstaat und die zugehörige Nummer des Visumsantrags (Abs. 2 Bst. h). Zudem muss festgehalten werden, wenn eine Person nach einer Sicherheitskontrolle eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte (Abs. 2 Bst. i). Falls ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt oder eine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde, muss dies ebenfalls erfasst werden (Abs. 2 Bst. j und l).
Absatz 3 legt zudem fest, welche dieser erhobenen Daten den Datensatz darstellen, mit dem eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/818 automatisch vorgenommen wird.
Kommt der Herkunftsmitgliedstaat nach dem Überprüfungsverfahren oder nach einer Prüfung gemäss Artikel 16 Absatz 4 der AMMR-Verordnung zum Schluss, dass die festgestellte Bedrohung der inneren Sicherheit nicht mehr besteht, löscht er die Sicherheitsmarkierung aus dem Datensatz, nachdem er alle anderen Mitgliedstaaten konsultiert hat, die einen Datensatz über dieselbe Person registriert haben. Diese Information geht an alle Mitgliedstaaten, die gewisse Treffer verursacht haben (Kategorien II, III und VII; Abs. 4)
Kapitel III: Zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens
registrierte Personen und gemäss einer nationalen
Neuansiedlungsregelung aufgenommene Personen
Abschnitt 1 Zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens gemäss
dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus
humanitären Gründen registrierte Personen
Art. 18 Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten
Nach der Registrierung und spätestens vor dem Entscheid über die allfällige Aufnahme gemäss Artikel 9 Absatz 9 der Resettlement-Verordnung übermittelt der Mitgliedstaat die biometrischen Daten von jeder Person ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr an Eurodac. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn ein negativer Entscheid