Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Dublin assoziierten Staaten nicht verpflichtend; sie können sich allerdings freiwillig daran beteiligen.

Auch die Verordnung (EU) 2024/1359 (Krisenverordnung) ist für die Schweiz nur zu gewissen Teilen als Dublin-Weiterentwicklung relevant. Sie sieht für den Fall eines ausserordentlichen Migrationsdrucks oder einer Situation höherer Gewalt – wie etwa eine Pandemie – verschiedene Möglichkeiten für Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln der AMMR-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), die keine Dublin-Weiterentwicklung darstellt, vor.

Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/1349 (Rückkehrgrenzverfahrensverordnung) wird ein neues Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze für Drittstaatsangehörige und Staatenlose geschaffen, deren Asylgesuch im Rahmen eines Asylgrenzverfahrens nach den Vorgaben der neuen Asylverfahrensverordnung oder nach äquivalenten Regelungen abgelehnt wurde. Sie ist zwar eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, doch eine Anwendungs- und Umsetzungspflicht besteht für die assoziierten Staaten nur dann, wenn ein dem Asylverfahren äquivalentes Grenzverfahren nach nationalem Recht besteht. Aufgrund der unterschiedlichen Asylverfahren an den Schengen-Aussengrenzen im Vergleich zu den Regelungen in der Asylverfahrensverordnung muss die Schweiz das Wegweisungsverfahren nach dieser Verordnung nicht anwenden und umsetzen.

Die Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Verordnung) hebt die derzeitige Eurodac-Verordnung auf. Sie ist eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands (mit Ausnahme der Relocation und des temporären Schutzes) und somit bindend für die Schweiz. Die Eurodac-Datenbank enthält gegenwärtig die Fingerabdrücke aller bei ihrer irregulären Einreise in den Schengen-Raum registrierten Migrantinnen und Migranten sowie von Asylsuchenden. Das reformierte Eurodac-System soll künftig mithelfen, die irreguläre Einwanderung in die EU verstärkt zu kontrollieren, indem unter anderem die (biometrischen) Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Eurodac-Zentralsystem gespeichert und mit dem bereits vorhandenen Datenbestand abgeglichen werden. Zudem wird mit der revidierten Eurodac-Verordnung das Mindestalter für die Registrierung von 14 Jahren auf sechs Jahre herabgesetzt, und es werden zahlreiche zusätzliche Daten erfasst.

Die Verordnung (EU) 2024/1356 (Überprüfungsverordnung) ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Sie sieht ein Verfahren an der Schengen-Aussengrenze und im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten vor, um die Identität irregulär ankommender Drittstaatsangehöriger festzustellen und sie dem richtigen Verfahren (Rückführung, Asylverfahren oder Übernahme durch einen anderen Schengen-Staat gestützt auf den Solidaritätsmechanismus) zuzuweisen. Das Überprüfungsverfahren umfasst die Identifizierung und Registrierung der ankommenden Person, einen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken und einen Gesundheitscheck. Ein unabhängiger Überwachungsmechanismus wird sicherstellen, dass die Grundrechte durchgehend eingehalten werden.

Die Umsetzung dieser EU-Verordnungen bedingt auf Bundesebene teilweise Gesetzesanpassungen. Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlagen hän-