Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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3 Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung soll ein neues Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze geschaffen werden für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens an der Schengen-Aussengrenze nach den Artikeln 43–56 der Asylverfahrensverordnung abgelehnt wurde. Damit soll die Kontinuität zwischen dem Asylverfahren und dem Wegweisungsverfahren gewährleistet werden. Das Wegweisungsverfahren ist an der Grenze durchzuführen und hat innert zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person nicht mehr zum Verbleib im Hoheitsgebiet berechtigt ist oder ihr der Verbleib nicht länger gestattet ist, zu erfolgen. In Krisensituationen kann diese Frist um höchstens sechs Wochen verlängert werden.
Dieses neue Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze ist jedoch nicht für alle Schengen-Staaten anwendbar. So sind Dänemark und die an Schengen assoziierten Staaten durch die Asylverfahrensverordnung nicht gebunden, da diese weder zum Schengen- noch zum Dublin-Besitzstand gehört. Diese Staaten müssen auch kein Asylverfahren an der Schengen-Aussengrenze vorsehen, können es aber. Wenn die Staaten auf nationaler Ebene ein dem EU-Aussengrenzverfahren gleichwertiges Verfahren vorsehen, gelten die Verweise in der vorliegenden EU-Verordnung auf die Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung als Verweise auf gleichwertige Bestimmungen im nationalen Recht (vgl. Art. 2 Rückkehrgrenzverfahrensverordnung).
3.1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung stellt formell eine Schengen-Weiterentwicklung dar.
Im ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission vom September 2020 waren die Rückkehrverfahren an der Grenze jedoch noch Teil der für die Schweiz nicht verbindlichen Asylverfahrensverordnung, der Krisenverordnung und der AMMR-Verordnung (mögliche Solidaritätsleistung durch das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik [BMVI-Fonds]). Dies obwohl Aspekte der Rückkehr grundsätzlich als Teil des Schengen-Besitzstands erachtet werden. Die Verhandlungen erfolgten im Rahmen dieser Verordnungen mit politischer Einigung am 20. Dezember 2023 (vgl. dazu Kapitel 2.1.2). Infolge einer rechtlichen Auseinandersetzung auf EU-Ebene zur Natur dieser Rückkehrregeln als zum Schengen-Besitzstand gehörende Bestimmungen, und da EU-Rechtsakte gemäss