Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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AMMR-Verordnung und die Krisenverordnung angewendet. Dagegen werden ab dem 12. Juni 2026 bereits die Eurodac-Verordnung (mit Ausnahme von Art. 26, dessen Anwendungsdatum der 12. Juni 2029 ist), die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung und die Überprüfungsverordnung angewendet.

3.1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023– 2027 nicht angekündigt. Es handelt sich um eine Schengen-Weiterentwicklung, die im Rahmen von Ziel Nr. 13 fristgerecht zu übernehmen ist. Gemäss diesem Ziel steuert die Schweiz die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein.

3.2 Grundzüge der EU-Verordnung

Das Wegweisungsverfahren von Asylsuchenden deren Gesuch an den Schengen-Aussengrenzen oder in den Transitzonen abgelehnt wurde, soll gemäss der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung innerhalb von zwölf Wochen durchgeführt werden. Wird es nicht innerhalb dieser Maximalfrist durchgeführt, gelangen die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zur Anwendung.

Für dieses neue Wegweisungsverfahren bleiben gewisse Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie anwendbar (z. B. das Non-Refoulement-Gebot, die Garantien bis zur Rückführung, die Inhaftierung und die Haftbedingungen).

Auf Antrag der betroffenen Person kann eine freiwillige Ausreisefrist von maximal 15 Tagen gewährt werden. Diese Frist verleiht ihr jedoch kein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet. Es bleibt den Schengen-Staaten frei, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt aus humanitären oder anderen Gründen zu erlauben.

Besteht Fluchtgefahr oder stellt die Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann die betroffene Person für zwölf Wochen (Höchstdauer des Rückführungsverfahrens an der Grenze) in Ausschaffungshaft genommen werden, solange sie nicht bereits während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft war (Art. 5 Abs. 3). Diese Haft wird an die maximale Haftdauer von 6–18 Monaten, die in der Rückführungsrichtlinie geregelt ist, angerechnet.

Mit der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung können vorgesehene Solidaritätsmassnahmen über den BMVI-Fonds abgewickelt werden. So könnten beispielsweise Kapazitäten an der Schengen-Aussengrenze ausgebaut werden. Entsprechend wird die BMVI-Verordnung durch die vorliegende EU-Verordnung geändert.