Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
3.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der EU- Verordnung
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens an der Schengen-Aussengrenze nach den Artikeln 43–56 der Asylverfahrensverordnung abgelehnt wurde, wird mit der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung ein neues Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze geschaffen. Zudem werden befristete spezifische Vorschriften eingeführt, wenn sich ein Staat in einer Krisensituation befindet (s. Ziff. 2.4.1; Art. 1 Abs. 4 Krisenverordnung). Mit der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung können vorgesehene Solidaritätsmassnahmen durch den BMVI-Fonds abgewickelt werden. Schliesslich wird die BMVI-Verordnung geändert, damit die Solidaritätsmassnahmen im Rahmen der AMMR-Verordnung über den BMVI-Fonds abgewickelt werden können.
Art. 2 Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348
Für diejenigen Schengen-Staaten, die nicht durch die Asylverfahrensverordnung gebunden sind, sind die Verweise, sofern solche bestehen, als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen im nationalen Recht zu verstehen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Die Bestimmung enthält die in der EU-Verordnung verwendeten Definitionen der Begriffe «Antrag auf internationalen Schutz» bzw. «Antrag» und «Antragsteller» und verweist dabei auf die Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung.
Kapitel II Rückkehrverfahren an der Grenze
Art. 4 Rückkehrverfahren an der Grenze
Dieser Artikel regelt den Grundsatz, wonach Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, deren Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens an der Schengen-Aussengrenze abgelehnt wurde, die Einreise in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Schengen-Staats nicht gestattet wird (Abs. 1).
Das Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze hat innerhalb von maximal zwölf Wochen zu erfolgen. In dieser Zeit müssen sich die betroffenen Personen an der Schengen-Aussengrenze, in der Nähe der Schengen-Aussengrenze oder in Transitzonen aufhalten. Verfügt ein Schengen-Staat über keine Unterbringungsmöglichkeiten an diesen Standorten, können die abgewiesenen Asylsuchenden in seinem Hoheitsgebiet untergebracht werden (Abs. 2). Kann die Wegweisung nicht innerhalb von zwölf Wochen erfolgen, kommt das ordentliche Wegweisungsverfahren gemäss der Rückführungsrichtlinie zur Anwendung (Abs. 4).