Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Erläuternder Bericht

2.8.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Kosten Tonaufzeichnungen

Der Bund trägt die Kosten für die technischen Anpassungen an den Bundessystemen (Speicherung im e-Gov-Dossier oder Übergangslösung). Da lediglich die Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit im Rahmen der Erstbefragung auf Ton aufgezeichnet werden müssen, haben die Tonaufzeichnungen keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

Kosten Solidaritätsmassnahmen

Werden zusätzliche Personen im Rahmen von Relocation-Programmen übernommen und werden sie den Kantonen zugeteilt, könnten ebenfalls zusätzliche Kosten auf die Kantone und Gemeinden zukommen.

2.9 Rechtliche Aspekte

2.9.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der AMMR-Verordnung und der Krisenverordnung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist.

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199753[RVOG]).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Ermächtigung für den Bundesrat; zudem handelt es sich nicht um einen Vertrag von beschränkter Tragweite. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der vorliegenden Notenaustausche zuständig.

Die Vorlage ist insbesondere auch vereinbar mit Artikel 121a BV (siehe dazu Ziff. 2.5.2).

53 SR 172.010