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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 4 Seiten
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Verkehrszulassungsverordnung AS 202X
Anhang 12 (Art. 22)
Praktische Führerprüfung
Ziff. I Bst. a, b, f und g
Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:
a. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen; und
2. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen; und
2. den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22);
f. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen; und
2. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
g. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen;