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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 4 Seiten

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Verkehrszulassungsverordnung AS 202X

Anhang 12 (Art. 22)

Praktische Führerprüfung

Ziff. I Bst. a, b, f und g

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:

a. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen; und

2. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;

b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen; und

2. den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22);

f. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die

1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen; und

2. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;

g. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen;