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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 9 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen
vom [Datum]
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 56 Absatz 6, 86 Absätze 8 und 9, 87 Absatz 6 und 89a Absatz 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 (SSV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt:
a. die Nummern und die Namen der Anschlüsse und Verzweigungen sowie die Angabe weiterer Fahrziele auf Wegweisern bei Anschlüssen auf den Autobahnen und Autostrassen;
b. die Nummern von kantonalen Autobahnen und Autostrassen;
c. die Einzelheiten zur zweisprachigen Bezeichnung von Anschlüssen;
d. die zusätzlichen Anzeigen, die auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden dürfen;
e. die Reihenfolge und die Anzahl der Angaben auf Wegweisern bei Anschlüssen.
Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen
Festlegungen in den Anhängen zu dieser Verordnung erfolgen im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen.
SR ...